Rente mit 67: Auswirkungen auf die Gestaltung von Arbeitsverträgen?

16.04.2007
Von Dr. Christian

Das bedeutet, der Arbeitnehmer hat ein Recht darauf, trotz eines bis zum 65. Lebensjahr begrenzten Arbeitsvertrages bis zum Eintritt der neuen Regelaltersrente bei seinem Arbeitgeber zu arbeiten. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Arbeitnehmer die hiervon abweichende Altergrenze von 65 Jahren innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren vor Erreichen dieser Grenze erstmals vereinbart hat oder eine vertraglich bereits bestehende Altersgrenze von 65 gegenüber seinem Arbeitgeber innerhalb der 3 Jahre vor Erreichen dieser Altersgrenze nochmals ausdrücklich bestätigt hat. Nur dann ist der Arbeitnehmer hieran gebunden. Eine vertraglich vereinbarte Altersgrenze von 65 Jahren in derzeit bestehenden Arbeitsverträgen gilt mit anderen Worten nur dann fort, sofern sich der Arbeitnehmer innerhalb der letzten 3 Jahre vor Vollendung seines 65. Lebensjahres bewusst hierfür entscheidet.

Festzuhalten bleibt nach alledem, dass für Arbeitnehmer mit Arbeitsverträgen, die bis zum 65. Lebensjahr begrenzt sind, vor dem Eintritt der neuen Regelaltersrente keine Arbeitslosigkeit oder eine Kürzung ihrer Rentenansprüche droht. Die schrittweise Anhebung des Renteneintrittsalters von 65 auf 67 Jahren sollte bei der Neugestaltung von Arbeitsverträgen zwar berücksichtigt werden, bei alten Arbeitsverträgen mit Altersgrenzen von 65 Jahren besteht aber kein akuter Handlungsbedarf. (Dr. Christian Salzbrunn/mf)

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