Die außerordentliche Kündigung

"Sie sind fristlos entlassen"

07.04.2011

Wirksamkeit

Zur Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB ist die Angabe der Kündigungsgründe nicht erforderlich. Es besteht daneben ein eigener Anspruch auf Angabe der Kündigungsgründe auf Verlangen gemäß § 626 II 3 BGB. Die Angabe der Kündigungsgründe ist nur im Fall der außerordentlichen Kündigung des Ausbildungsverhältnisses nach § 15 III BBiG und bei der Kündigung nach § 9 III MuSchG Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung.

Bei fortgesetzten Pflichtverletzungen die als zusammengefasstes Gesamtverhalten zu werten sind, beginnt die Zweiwochenfrist des § 626 II BGB mit dem letzten Vorfall. Auch bei der Selbstbeurlaubung eines Arbeitnehmers, die grundsätzlich eine fristlose Kündigung rechtfertigt, beginnt die Ausschlussfrist des § 626 II BGB nicht mit dem ersten Tag des Fernbleibens, sondern an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer nach der Selbstbeurlaubung wieder im Betrieb erscheint (BAG 22.01.98 zu 2 ABR 19/97).

Kündigungsgründe, die vor der Kündigung entstanden, dem Arbeitgeber aber erst nach der Ausschlussfrist des § 626 II BGB bekannt geworden sind, können nachgeschoben werden. Es kommt darauf an, ob im Zeitpunkt der außerordentlichen Kündigung objektiv ein wichtiger Grund für diese bestand.

Eine außerordentliche Kündigung kann auch dann geboten sein, wenn ein nicht erwiesener, jedoch starker Verdacht schwerer Verfehlungen das Vertrauensverhältnis zerstört und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar macht. Die Zweiwochenfrist des § 626 II BGB beginnt bei derartigen Verdachtskündigungen mit der ausreichend sicheren Kenntnis des Arbeitgebers bzgl. der den Verdacht begründenden Tatsachen. Vor dem Ausspruch einer Verdachtskündigung aufgrund eigener Ermittlungen des Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer angehört werden. Der Arbeitgeber kann jedoch auch das Ergebnis eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft oder eines Strafverfahrens abwarten und danach innerhalb der Zweiwochenfrist des § 626 II BGB sich zur außerordentlichen Kündigung entschließen.

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