Die außerordentliche Kündigung

"Sie sind fristlos entlassen"

07.04.2011

Weitere Punkte zum Kündigungsschutzgesetz

- Gemäß § 14 I KSchG gelten die Vorschriften des §§ 1-13 KSchG nicht für gesetzliche Vertreter einer juristischen Person wie z.B. Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstandsmitglieder einer AG sowie durch Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufene Vertreter einer Personengesamtheit wie z.B. vertretungsbefugter Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft.

- Zur selbständigen Einstellung oder Entlassung berechtigte leitende Angestellte mit der Funktion als oder ähnlich wie ein Betriebsleiter oder Geschäftsführer genießen jedoch gemäß § 14 II KSchG den Kündigungsschutz des KSchG, wobei der Kündigungswiderspruch nach § 3 KSchG sowie das Begründungserfordernis bei einem Abfindungsantrag nach § 9 I S. 2 KSchG gemäß § 14 II KSchG insoweit wegfallen.

- Für eine Änderungskündigung im Rahmen des KSchG sieht § 2 KSchG für den Arbeitnehmer die Möglichkeit vor, dass der Arbeitnehmer das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt annehmen kann, dass die Änderung nicht sozial ungerechtfertigt ist. Diesen Vorbehalt muss der Arbeitnehmer innerhalb der Kündigungsfrist gegenüber dem Arbeitgeber erklären, bei einer längeren als 3 Wochen dauernden Kündigungsfrist spätestens innerhalb von 3 Wochen

- Gemäß § 7 KSchG erlischt jedoch die Wirkung des Vorbehalts, wenn der Arbeitnehmer nicht binnen der Dreiwochenfrist nach § 4 S.1 KSchG Klage auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Änderungskündigung erhebt

- Das Risiko des Unterliegens wäre hierbei lediglich, dass für den Arbeitnehmer im Fall des Unterliegens die geänderten Vertragsbedingungen rechtswirksam gelten würden, er jedoch nicht seinen Arbeitsplatz als solchen verloren hätte.

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