Müssen Manager künftig wirklich stärker haften?

So richten Sie ein Risikoüberwachungssystem ein

15.09.2009

E. Zusammenfassung und Ausblick

§ 91 Abs. 2 AktG führt zu einer faktischen Verschärfung der Haftung der Unternehmensleitung. Hohe Anforderungen werden an die Einrichtung eines Risikoüberwachungssystems gestellt, ohne freilich zu der mitunter befürchteten Publifizierung des Wirtschaftsrechts zu führen. Die Durchführung eines "rechtlichen Risikomanagements" ist erforderlich. Dieses bezieht sich vor allem auf die Identifizierung und die Handhabung der Risiken. Die Unentbehrlichkeit eines "Rechtsmanagements" ergibt sich noch daraus, dass Rechtsunkenntnis die Unternehmensführung regelmäßig nicht entlastet.

Das Rechtsmanagement muss im Wesentlichen folgende Bestandteile beinhalten:

- die Ermittlung der und die Information über die gesetzlichen und sonstigen rechtlichen Regeln, die die Tätigkeit des Unternehmens aktuell und in Zukunft bestimmen;

- die organisatorische Einbindung des verantwortlichen Funktionsträgers ("Case-Manager") in die Projekte und Entscheidungsabläufe, die typischerweise die Gefahr eines Verstoßes gegen gesetzliche Vorschriften oder die Wahrscheinlichkeit einer Verbindlichkeit mit sich bringen;

- die Sicherstellung eines umfassenden Vertragsmanagements (Vertragsplanung, Vertragsdesign, Vertragsverhandlung, Vertragsdurchführung und Vertragscontrolling), das eine ausgewogene Risikoverteilung und die zuverlässige Bewältigung von Krisensituationen gewährleistet, sowie eines sonstigen unternehmensbezogenen Risikomanagements.

Die Überwachung des Risikomanagements seitens der Kontrollorgane sowie die interne Haftung der Unternehmensleitung gegenüber dem Unternehmen kommen der Gesellschaft und damit mittelbar auch den Gesellschaftern und Gläubigern der Gesellschaft zu Gute. Diese haftungsrechtliche Konstruktion macht Sinn. Sie sorgt dafür, dass Risikomanagement und u.a. auch unternehmensbezogenes und -typisches Rechtsmanagement auch von der Unternehmensleitung ernst genommen werden. Sie schützt aber auch davor, dass einzelne Gesellschafter und Gläubiger des Unternehmens ausschließlich für sich Profit daraus schlagen, wenn die Unternehmensleitung und/oder der Aufsichtsrat versagen. (oe)

Der Autor Dr. Peter Striewe ist Rechtsanwalt und Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. (www.mittelstands-anwaelte.de).

Kontakt:

Dr. Peter Striewe, Anwaltskanzlei Simon & Partner, Königsallee 20, 40212 Düsseldorf, Tel.: 0211 866 02-0, E-Mail: on@simon-law.de, Internet: www.simon-law.de

Zur Startseite