Aktive Vorab-Prüfungspflicht

So verhindern Sie Markenverletzungen

05.11.2008

Trotz dieses Hinweises hat die Beklagte keine weiteren brauchbaren Informationen beigebracht, so dass das OLG Hamburg - folgerichtig - von der Zumutbarkeit der Vorabprüfung ausging. Da die Revision zugelassen wurde, dürfte es nur eine Frage der Zeit sein, bis der BGH auch zu diesem Sachverhalt eine endgültige Entscheidung fällen wird. (oe)

Autor: Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

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