Betriebliches Eingliederungsmanagement

So vermeiden Sie krankheitsbedingte Kündigungen

26.09.2012

Voraussetzungen

1. Krankheit des betroffenen Arbeitnehmers länger als sechs Wochen innerhalb eines Jahres:

Mit der Formulierung "innerhalb eines Jahres" ist nicht das Kalenderjahr gemeint, sondern der Zeit-raum eines Jahres. Nicht erforderlich ist also, dass eine Krankheitsperiode durchgängig mehr als sechs Wochen andauert. Es reicht aus, dass die krankheitsbedingten Fehlzeiten innerhalb der letzten zwölf Monate insgesamt mehr als sechs Wochen betragen haben. Auf die Ursache der Arbeitsunfähigkeit kommt es nicht an.

2. Zustimmung des Arbeitnehmers:

Für den Arbeitnehmer ist die Beteiligung am BEM freiwillig. Seine Zustimmung und Beteiligung am Verfahren ist jedoch notwendige Voraussetzung. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen darf keine Stelle unterrichtet oder eingeschaltet werden. Fehlt die Zustimmung, obwohl der Arbeitgeber unmissverständlich zur Durchführung des Verfahrens aufgefordert und nach § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB IX belehrt hat, endet die Verpflichtung des Arbeitgebers.

Verfahren

Verfahrensregeln enthält das Gesetz nicht. Es besteht auch keine Verpflichtung, eine generelle Verfahrensordnung aufzustellen.

Liegen die Voraussetzungen für ein BEM vor, muss der Arbeitgeber den betroffenen Arbeitnehmer auf die Ziele des BEM sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinweisen. Dies soll dem Arbeitnehmer seine Entscheidung erleichtern, ob er dem BEM zustimmt. Geht es um behinderte Menschen oder um Menschen, die von einer Behinderung bedroht sind, muss das örtliche Integrationsamt hingezogen werden.

Zu den Mindeststandards des BEM gehört, die gesetzlich dafür vorgesehenen Stellen, Ämter und Personen zu beteiligen und zusammen mit ihnen eine an den gesetzlichen Zielen des BEM orientierte Klärung ernsthaft zu versuchen, bei der keine vernünftigerweise in Betracht zu ziehende Anpassungs- und Änderungsmöglichkeit ausgeschlossen wird und in dem die von den Teilnehmern - nicht nur vom Arbeitgeber - eingebrachten Vorschläge sachlich erörtert werden.

Es empfiehlt sich, das Verfahren aus Beweisgründen zu protokollieren.

Beteiligung des Betriebsrats

Der Betriebsrat ist zu beteiligen. Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nicht nach, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, aktiv ein BEM durchzuführen, kann der Betriebsrat bzw. die Schwerbehindertenvertretung die Durchführung verlangen.

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