Kondome übers Internet bestellt

Suchmaschinenwerbung - kein Hinweis auf Abgabebeschränkung

10.06.2010

Sternchenhinweis

Grundsätzlich kann eine Irreführung bei einer verkürzten Werbung zwar durch einen sogenannten Sternchenhinweis vermieden werden. Die Ansicht des Senates, dass das "Sternchen" durch den Link in der Suchmaschine auf den Internetshop des Werbenden ersetzt wird, halten wir jedoch für mutig. Fast prosaisch heißt daher in der Entscheidung

"So sekundenschnell, wie der Internetnutzer zu der Startseite gelangt ist, verlässt er sie auch wieder, wenn er erkennt, dass eine solche beschränkte Liefermenge ihm nichts nutzt. In der Tatsache, dass er die Seite überhaupt angesehen hat, ist in der flüchtigen Welt des Internets kein nur annähernd vergleichbarer Wettbewerbsvorteil zu sehen wie beim Locken in ein Geschäft".

Wir können uns kaum vorstellen, dass der BGH, der kürzlich sehr strenge Maßstäbe an die Richtigkeit von Preisen in Preissuchmaschinen gestellt hat, mit dieser Ansicht mitgehen würde.

Im Nebensatz konnte sich der Senat des OLG Hamm sich natürlich doch nicht verkneifen, auf die Frage "Wie viele Kondome braucht ein Verbraucher?" einzugehen. Es heißt insofern:

"Es kommt damit für eine Irreführung von vornherein nur die Verbraucher in Betracht, die mehrere Packungen erwerben wollen. Das ist bei der großen Anzahl der angesprochenen Verbraucher nicht der Fall, auch wenn uns mitunter größere Einheiten (wie 1.000er-Packungen) angeboten werden und Verbraucher gegebenenfalls eine entsprechend größere Menge von Kondomen beziehen möchten. Es ist nach wie vor nicht feststellbar, dass dieser Verbraucherkreis von maßgeblicher Größe ist, auch wenn es einen Markt gibt, der einen Kauf einer deutlich größeren Anzahl von Kondomen verlangt, wie das bei Prostituierten oder Sammeleinkäufen sein mag. Der jedenfalls in relevanter Weise möglicherweise irregeführte Personenkreis ist zahlenmäßig gering."

Im Weiteren wird dann noch die Frage diskutiert, wie viele Prostituierte es wohl in Deutschland geben mag.

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