Kondome übers Internet bestellt

Suchmaschinenwerbung - kein Hinweis auf Abgabebeschränkung

10.06.2010
"Verbraucher würde mit einer 100er-Packung 50 Wochen auskommen" - Details von Johannes Richard

Bei Werbung im Allgemeinen und einer Internetwerbung im Besonderen müssen Internethändler immer wieder darauf achten, nicht irreführend zu werben. Dies kann zum Teil in der Praxis schwierig werden, da es beispielsweise bei einer Werbung über google-adwords nur eine eingeschränkte Zeichenanzahl gibt, die für die Werbeanzeige genutzt werden kann.

Mit der Frage, ob bereits bei einer Werbung für ein Produkt mit einem bestimmten besonders günstigen Preis in der Anzeige darauf hingewiesen werden muss, dass die Bestellung auf ein Produkt pro Bestellung limitiert ist, hat sich das OLG Hamm (OLG Hamm Urteil vom 26.01.2010 Az. 4 U 141/09) beschäftigt. Die Beklagte hatte - offensichtlich besonders günstig - 100 Kondome angeboten, und zwar über eine Werbung in einer Internetsuchmaschine. In der Werbung selber war nicht darauf hingewiesen worden, dass die Abgabe auf eine Packung pro Besteller limitiert ist. Bereits die erste Instanz hatte die Klage abgewiesen. Eine sogenannte Abgabebeschränkung kann irreführend gemäß § 5 OWG sein.

Keine Irreführung, da 100 Kondome lange reichen?

Durchaus lesenswert ist die Argumentation der Beklagten in diesem Verfahren. Nach Ansicht der Beklagten werde ein Verbraucher nicht irregeführt, da er gar nicht die Erwartung habe, mehr als eine 100er-Packung von Kondomen erwerben zu können "zumal ein Durchschnittsverbraucher mit einer Packung wenigstens 50 Wochen auskommen würde".

Leider hat sich das Oberlandesgericht mit diesem Argument nicht näher beschäftigt, sondern aus anderen Gründen die Klage abgewiesen:

Zum einen nahm das Oberlandesgericht an, dass die Werbung zwar nichts über eine Abgabebeschränkung sagt, jedoch zum anderen auch nicht den gegenteiligen Eindruck erweckt, dass es keine Abgabebeschränkung gibt. Nach Ansicht des Senates erwartet der Verbraucher auch nicht, mehr als eine einzige Kondomverpackung bestellen zu können, was sich nach Ansicht des Senates aus dem Wort "Ab" (Preis) ergebe.

Dies halten wir auch vor dem Hintergrund des aktuellen Verbraucherbegriffes des BGH, der zur Beurteilung von Irreführung im Rahmen von Werbung herangezogen wird, für nicht ganz unproblematisch. Die Preiswerbung signalisiere, dass dies nur ein Einstiegspreis sei und der Warenpreis sonst höher sei und der Verbraucher somit wisse, dass der Preis keineswegs unbeschränkt gelte. Zudem würde der Verbraucher erkennen, dass die Werbung nur schlagwortartig erfolgt und nicht abschließend ist.Auch wenn, wie bereits erwähnt, die Möglichkeit bei einer Suchmaschinenwerbung auf Grund des eingeschränkten Platzes nur begrenzt ist, sollte diese Ansicht nicht als Freibrief für eine verkürzte Suchmaschinenwerbung verstanden werden.

Sicherlich positiv kam es beim Senat an, dass nach anklicken des Suchmaschinenlinks auf der Internetseite sofort über die Abgabebeschränkung informiert wurde. Das Oberlandesgericht Hamm hatte bereits in seiner Entscheidung zu der Suchmaschinenwerbeaussage "Lieferung innerhalb von 24 h" sehr großzügige Maßstäbe zu Grunde gelegt.

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