Surfen im Internet während der Arbeitszeit kann zur Kündigung führen

28.06.2007

Ob in dem konkreten Fall die Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausreichen, konnte das BAG nicht feststellen, da das LAG den Sachverhalt insoweit nicht hinreichend abgeklärt hatte.

Für Arbeitnehmer bedeutet dieses Urteil, dass sie grundsätzlich davon ausgehen sollten, dass das Aufrufen von Internetseiten mit vorwiegend erotischen oder pornografischen Inhalt vom Arbeitsplatz aus während der Arbeitszeit eine Pflichtverletzung darstellt, die den Arbeitgeber zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen kann, ohne dass es einer vorhergehenden Abmahnung bedarf.

Arbeitnehmern könne deshalb nur empfohlen werden, dies grundsätzlich zu unterlassen.

Kontakt und weitere Informationen: Michael Henn, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll. Theodor-Heuss-Str. 11, 70174 Stuttgart, Tel.: 0711/30 58 93-0, Fax: 0711/30 58 93-11, stuttgart@drgaupp.de, www.drgaupp.de. (mf)

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