Mietvertrag über Gewerberaum

Teppichreinigung gehört zu Schönheitsreparaturen

26.05.2009

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 8.10.2008, Az.:XII ZR 15/07) gab der Vermieterin recht. Die Vermieterin hat einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen.

Die Grundreinigung des Teppichbodens gehört zu den auf die Mieterin übertragenen Schönheitsreparaturen. Da es keine für alle Mietverhältnisse geltende gesetzliche Definition der Schönheitsreparaturen gibt und die Parteien nicht näher geregelt haben, welche konkreten Arbeiten hiervon umfasst sein sollen, ist deren Umfang durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist von dem typischen Verständnis redlicher Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der an Geschäften dieser Art üblicherweise beteiligten Kreise auszugehen.

Für das Verständnis des Begriffs Schönheitsreparaturen greifen Rechtsprechung und Literatur auf dessen Definition in § 28 Abs. 4 Satz 3 II. Berechnungsverordnung, der allerdings unmittelbar nur für den preisgebundenen Wohnraum gilt, zurück. Danach umfassen Schönheitsreparaturen "nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen". Von dieser Definition ist auch bei der Gewerberaummiete auszugehen.

Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung tritt an die Stelle des nicht mehr zeitgemäßen Streichens der Fußböden bei vom Vermieter verlegtem Teppichboden dessen Reinigung. Soweit auch für die Böden Malerarbeiten, nämlich deren Streichen vorgesehen ist, geht die Vorschrift von den früher üblichen, inzwischen aber kaum noch vorhandenen gestrichenen Holzdielenböden aus. Da die Schönheitsreparaturen folglich nicht nur die Oberflächen der Decken und Wände, sondern auch die Oberfläche des Bodenbelags in einen ansehnlichen Zustand versetzen sollen, muss der redliche Mieter davon ausgehen, dass er an Stelle des nur für Holzdielenböden geeigneten Streichens des Bodens die Maßnahme ergreifen muss, die für den vorhandenen Boden zu einem vergleichbaren Ergebnis führt.

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