Mietvertrag über Gewerberaum

Teppichreinigung gehört zu Schönheitsreparaturen

26.05.2009

Übliche Reinigung nicht ausreichend

Der Verschönerung der Oberfläche des Holzdielenbodens durch Streichen entspricht bei einem Teppichboden dessen gründliche Reinigung. Dadurch wird die Oberfläche des Fußbodens aufgefrischt. Nicht ausreichend ist demgegenüber die nur übliche Reinigung von dem sich allmählich ansammelnden Schmutz durch Staubsaugen.

Die Vermieterin kann danach von der Mieterin im Rahmen der Schönheitsreparaturen eine Grundreinigung des Teppichbodens verlangen, wenn der Boden bei Beendigung des Mietvertrages infolge vertragsgemäßer Nutzung und normaler Umwelteinflüsse durch Zeitablauf unansehnlich geworden war. Nach dem Grad der Unansehnlichkeit richten sich der Umfang und damit die bei Beendigung des Mietvertrages erforderlichen Kosten der Grundreinigung. Diese Kosten kann die Vermieterin von der Mieterin als Ausgleich in Geld verlangen, da eine Grundreinigung durch die Entfernung des Teppichbodens zunichte gemacht worden war.

Hinweis der Haufe-Online-Redaktion:

Diese Entscheidung bezieht sich auf ein Mietverhältnis über Gewerberaum. Ob der für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH die Argumentation, das Streichen der Fußböden werde durch eine Grundreinigung des Teppichbodens ersetzt, übernimmt, bleibt abzuwarten.

Quelle: www.haufe.de/recht

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