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Tipps zum Erwerb gebrauchter Software

05.03.2008
Wenn es um den Kauf von gebrauchter Software geht, sind viele Kunden durch die teilweise unklare rechtliche Lage verunsichert. Rechtsanwalt Thomas Feil gibt den Händlern die wichtigsten Informationen an die Hand.

Wird man vor die Wahl gestellt, sich zwischen zwei absolut gleichwertigen Produkten zu entscheiden, bei denen allein der Preis erheblich variiert, so wird man selbstverständlich das wesentlich günstigere Angebot wählen. So fällt auch die Entscheidung zwischen gebrauchter und neuer Software oft sehr leicht. Durch den Erwerb der gebrauchten Software kann bis zu 50 Prozent des Preises eingespart werden. Was kann da noch kommen, dass man letztendlich doch die Entscheidung zugunsten der Neuware fällt? Oftmals sind es die rechtlichen Unsicherheiten, die Unternehmen von dieser wirtschaftlich sinnvollen Entscheidung abhalten.

Diese Bedenken sind immer dann überflüssig, wenn Einzellizenzen gekauft werden sollen. Diese werden üblicherweise auf CD-ROMs oder anderen Datenträgern vertrieben und einzeln auf nur einem Arbeitsplatz aufgespielt. Als Käufer solcher Software muss man sich lediglich absichern, dass sämtliche Kopien auf dem Rechner des Verkäufers gelöscht worden sind. Wichtig ist auch, dass es sich um Original-Datenträger und keine Sicherungskopie oder sonst selbst gebrannte CD-ROMs handelt. Auch sollte darum gebeten werden, sämtliche Produktbestandteile, wie z.B. Echtheitszertifikate, zusammen mit dem Datenträger zu erhalten. Keine Rolle spielt es, wenn es sich um eine so genannte OEM-Version handelt, die besonders günstig im Rahmen eines Hardwarekaufs miterworben wurde.

Immer sollte danach gefragt werden, ob die Lizenz nur zeitlich begrenzt vom Softwarehersteller zur Verfügung gestellt worden ist. Eine solche so genannte Mietlizenz ist unveräußerlich.

Schwieriger wird es beim Kauf von Unternehmenslizenzen. Soweit diese genau auf ein bestimmtes Unternehmen zugeschnitten sind, ist es schwierig, sie auf ein anderes zu übertragen. Das bedeutet aber nicht, dass bei Einzelfallbetrachtung eine solche Übertragung völlig unmöglich ist. Hier bedarf es aber einer genauen Kenntnis der Rechtslage sowie der einschlägigen Lizenzbedingungen.

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