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Tipps zum Erwerb gebrauchter Software

05.03.2008

Online übertragene Computerprogramme sind nur mit äußerst großen Schwierigkeiten rechtlich wirksam zu erwerben. Im Bereich des Verkaufs von Softwareprogrammen bestehen hier bislang noch die größten Unsicherheiten. Die Gerichte haben hierzu unterschiedlich entschieden und eine höchstrichterliche Rechtsprechung dazu steht noch aus. Bei online übertragenen Computerprogrammen müsste eine intensive Auseinandersetzung mit den Lizenzbedingungen stattfinden und ermittelt werden, ob danach ein Weiterverkauf möglich ist. Zwar ist der Ankauf von gebrauchter Online-Software möglich, sollte jedoch aber nicht ohne rechtliche Prüfung im Einzelfall vorgenommen werden.

Einschränkungen durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Softwareherstellers sind für den Erwerber der gebrauchten Software nicht zu erwarten, da zwischen dem Zweiterwerber und dem Softwarehersteller keine vertragliche Verbindung besteht, die eine Einbeziehung der AGB ermöglicht. Trotzdem kann es sein, dass der Ersterwerber sich im Rahmen seines Vertrages mit dem Softwarehersteller dazu verpflichtet hat, gewisse Bedingungen beim Weiterverkauf einzuhalten. Um hier einen reibungsfreien Ablauf zu gewährleisten, sollten diese Bedingungen auch eingehalten werden. Dazu gehört vor allem die Angabe von Name und Anschrift an den Softwarehersteller sowie das Einverständnis mit dessen Vertragsbedingungen.

Wie oben gesehen, ist der Erwerb von gebrauchter Software in vielen Punkten wenig problematisch. Die hohen Einsparpotenziale sollten dazu ermutigen, trotz vermeintlicher Hindernisse den wirtschaftlichen Weg zu wählen, dessen Risiko nach genauer rechtlicher Überprüfung als niedrig eingestuft werden muss.

Der Autor: Thomas Feil, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Kontakt und weitere Informationen: Feil Rechtsanwälte, Georgsplatz 9, 30159 Hannover. Tel: 0511/473906-01, Fax: 0511/473906-09, e-Mail: feil@recht-freundlich.de, Internet: www.recht-freundlich.de (mf)

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