Trend zur Produktmanipulation - auch das ist Betrug

16.11.2005
Von Scheja 

Rechtsprechung

Das Gericht stellte dabei fest, dass der Vertrieb von Handbüchern mit CoA-Stickern als "Lizenzen" eine Urheberrechtsverletzung darstellt (LG Frankfurt, Urteil vom 14.11.01 - 2/6 O 305/01). Diese Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht Frankfurt bestätigt (siehe OLG Frankfurt, AZ 6 W 35/01) und ist durch eine Fülle weiterer Gerichtsentscheidungen erhärtet worden. Diese erfassen auch weitere beliebte Gestaltungen, so etwa die Auslieferung eines bloßen Handbuchs als Lizenz (Oberlandesgericht Hamm, AZ 13 U 119/01) oder auch einer einzelnen oder auf Pappdeckel aufgeklebten CoA oder eines End User License Agreements als Lizenz. Damit hat sich die Rechtsprechung in den letzten Jahren mit verschiedenen Formen des Vertriebs von Produkteinzelbestandteilen als Lizenz beschäftigt und diese als urheberrechtswidrig gebrandmarkt.

Für den von einer solchen Lieferung betroffenen Händler ist wichtig, dass diese urheberrechtlich zunächst scheinbar nur den Hersteller unterstützende Auffassung auch kaufrechtlich relevant ist. Die Rechtsprechung hat insbesondere auch für Streitigkeiten unter auslieferndem und beliefertem Händler festgehalten, dass der erwerbende Händler zu einer Bezahlung derart veränderter Ware nicht verpflichtet ist. So hat etwa das Landgericht Bochum in einer Entscheidung vom 08.05.2001 (AZ 11 S 516/00) festgestellt, dass die Lieferung eines Handbuchs mit Echtheitszertifikat keine Lizenz und daher eine falsche Warenlieferung darstellt, die vom Käufer nicht bezahlt werden muss. Diese Auffassung ist unter anderm durch das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 03.12.2001 bestätigt worden (AZ 13 U 119/01).

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