"Unversicherter Versand" bei eBay und Internetshops kann teuer werden!

Von Anfang an dabei: Rechtsanwalt Johannes Richard ist Partner der Kanzlei Richard & Kempcke und betreibt die Internetseite www.internetrecht-rostock.de. Dort geht es ausschließlich um das Thema Internetrecht, vor allem um den Internethandel, der aus dem heutigen Leben nicht mehr wegzudenken ist. Das gilt sowohl für die Anbieter als auch für die Kunden, die Angebote von Ebay, Internetshops oder Amazon nutzen. Seit Jahren ist das Thema Internethandel auch eng mit dem Thema Abmahnungen verknüpft. Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Markenrecht sind häufige Abmahnthemen. Rechtsanwalt Johannes Richard ist daher Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und auf Wettbewerbsrecht im Internet spezialisiert.
Viele Internet-Händler wissen nicht, dass Sie gegenüber dem Verbraucher das Versandrisiko tragen. Wer bei der Beschreibung des Versandes die falsche Formulierung wählt, riskiert eine Abmahnung, so Rechtsanwalt Johannes Richard.

Viele Internet-Händler, seien es die Betreiber eines Internetshops oder die Händler bei eBay wissen nicht, dass sie gegenüber Verbrauchern gemäß § 474 Abs. 2 BGB immer das Versandrisiko tragen. Dies hat zur Folge, dass bei der Beschreibung des Versandes im Rahmen des Internetangebotes einige Formulierungen beachtet werden müssen, da ansonsten eine kostenpflichtige Abmahnung droht.

Zu unterscheiden sind drei Konstellationen. Zum einen ist es höchst problematisch und führt zu einer Abmahngefährdung, wenn ohne weitere Erläuterung nur ein "unversicherter Versand" angeboten wird. In einer aktuellen Abmahnwelle wird die Ansicht vertreten, dass das Angebot eines unversicherten Versandes irreführend ist, da der Verbraucher darüber getäuscht wird, dass das Versandrisiko immer beim Verkäufer liegt. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Shopbetreiber bekannt ist, dass er das Versandrisiko trägt und er im Fall, dass die Ware verloren geht oder beschädigt wird, unaufgefordert Ersatz leistet. Durch die Verwendung des Begriffes "unversichert" könnte beim Verbraucher der Eindruck entstehen, dass er keine Rechte hat, wenn die Bestellung nicht oder nur beschädigt bei ihm ankommt.

Das nächste Beispiel macht die ganze Problematik noch deutlicher. Es gibt, gerade bei eBay, Verkäufer, die für einen niedrigeren Betrag einen unversicherten und für einen höheren Betrag einen versicherten Versand anbieten. Der rechtskundige Verbraucher weiß natürlich, dass es keinen Grund gibt, den versicherten Versand zu wählen, da auch bei der preisgünstigeren Versandform der Verkäufer immer das Versandrisiko trägt. Durch die Wahl eines versicherten Versandes wird in erster Linie der gewerbliche Verkäufer im Internethandel entlastet, was an sich unproblematisch ist. Unproblematisch ist auch, dass ein versicherter Versand angeboten wird und entsprechende Mehrkosten ohne genauere Bezifferung dem Verbraucher in Rechnung gestellt werden. Unzulässig dürfte es jedoch sein, beide Versandformen, nämlich den preiswerteren unversicherten und den teureren versicherten Versand anzubieten.

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