"Unversicherter Versand" bei eBay und Internetshops kann teuer werden!

Von Anfang an dabei: Rechtsanwalt Johannes Richard ist Partner der Kanzlei Richard & Kempcke und betreibt die Internetseite www.internetrecht-rostock.de. Dort geht es ausschließlich um das Thema Internetrecht, vor allem um den Internethandel, der aus dem heutigen Leben nicht mehr wegzudenken ist. Das gilt sowohl für die Anbieter als auch für die Kunden, die Angebote von Ebay, Internetshops oder Amazon nutzen. Seit Jahren ist das Thema Internethandel auch eng mit dem Thema Abmahnungen verknüpft. Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Markenrecht sind häufige Abmahnthemen. Rechtsanwalt Johannes Richard ist daher Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und auf Wettbewerbsrecht im Internet spezialisiert.

Die dritte Fallkonstellation ist insbesondere für eBay-Händler wichtig. Einige Internethändlerhändler, wie auch eBay, bieten eine so genannte Versandversicherung an. Entweder durch einen festen oder einen prozentualen Betrag, bezogen auf den Kaufpreis, hat der Verbraucher die Möglichkeit, seine Sendung zu versichern. Dies ist durch zwei Entscheidungen, zum einen des Landgerichtes Nürnberg-Fürth sowie des Landgerichtes Leipzig, als unzulässig und wettbewerbswidrig angesehen worden. Die Argumentation mag nicht ganz zu überzeugen, da es nach der aktuellen Rechtsprechung möglich sein dürfte, einen "versicherten Versand" anzubieten, der die entsprechenden Versicherungskosten bereits enthält, indem bspw. die Versandform des Pakets verwandt wird. Gerade gewerbliche eBay-Verkäufer müssen jedoch aufpassen. eBay hat vor kurzem die Möglichkeit eingeführt, im Rahmen der Produktbeschreibung als Extrafeld eine Versandversicherung mit aufzunehmen. Die Wahl dieser Option dürfte jedoch, insbesondere beim Angebot gegenüber Verbrauchern, zu Abmahnungen führen.

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Die gesamte Problematik betrifft im Übrigen auch nur die Konstellation, dass ein Unternehmer an einen Verbraucher verkauft. Andere Regeln gelten, wenn es sich um ein Geschäft zwischen Unternehmern handelt. In diesem Fall ist es so, dass die Versandgefahr dann auf den Empfänger übergeht, wenn der Verkäufer die Ware dem Logistikunternehmen übergeben hat. Hier gelten die klassischen Regeln des Versendungskaufes gemäß § 447 BGB. In diesem Fall kann es durchaus sinnvoll sein, dass der gewerbliche Käufer einen Mehrpreis zahlt, um das Versandrisiko abzufedern. Dies muss jedoch im Rahmen eines Internetangebotes deutlich gemacht werden, dass nämlich Versandversicherungen oder Unterscheidungen zwischen einem versicherten und unversicherten Versand ausschließlich für den Fall gelten, dass der Käufer Unternehmer ist. Sinnvoll kann hier ein entsprechender Hinweis sein, dass die Versandversicherung nur für Besteller gilt, die Unternehmer sind und der Verkäufer gegenüber Unternehmern immer das Versandrisiko trägt.

Ohnehin sollte man gerade beim Angebot von Waren bei eBay mit der Wahl der Versandformen vorsichtig sein. Über entsprechende eBay-Funktionen ist es möglich, einen versicherten und unversicherten Versand zu wählen, wobei sich, wie bereits dargelegt, das Angebot eines unversicherten Versandes ohne weitere Hinweise verbietet. Wir empfehlen daher als Versandform "sonstige" zu wählen und gegebenenfalls in der Artikelbeschreibung auf die Versandmodalitäten aufmerksam zu machen.

Zur Zeit ist es auf Grund einer aktuellen Abmahnwelle ein leichtes, gewerbliche Verkäufer über die Suchfunktion abzumahnen, indem man sich sämtliche Angebote ausgeben lässt, in denen ein unversicherter Versand angeboten wird.

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