Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) sind heutzutage ein fester Bestandteil im Vertragsverhältnis zwischen dem Verkäufer und seinem Kunden. Ein umfangreiches Regelwerk im bürgerlichen Gesetzbuch sowie eine sehr auf den Einzelfall und die einzelne Klausel bezogene Rechtsprechung regelt, welche Klauseln zulässig und welche schlichtweg unwirksam sind. § 305 BGB - § 310 BGB regeln in aller Ausführlichkeit das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Regelungen sind für den juristischen Laien jedoch sehr schwammig, weit gefasst und damit relativ unverständlich. So sieht § 305 c BGB zum Beispiel vor, dass überraschende und mehrdeutige Klauseln nicht Vertragsbestandteil werden.
Im Weiteren unterscheidet der Gesetzgeber zwischen AGB-Klauseln, die ohne wenn und aber unwirksam sind und so genannten Klauselverboten mit Wertungsmöglichkeiten. Bei diesen AGB-Klauseln kommt es auf die Formulierung im Einzelfall an. Zusätzlich verkompliziert wird die Angelegenheit noch dadurch, dass der Nutzer von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im Rechtsdeutsch "Verwender" genannt, unterscheiden muss, ob er seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Privatpersonen, so genannten Verbrauchern verwendet, oder gegenüber Gewerbetreibenden, den so genannten Unternehmern. Unter Kaufleuten ist vieles möglich, was gegenüber einem privaten Letztverbraucher nicht erlaubt ist. Während Geschäftsbedingungen, die sich auf der Rückseite einer Rechnung befinden, oder die in einem Geschäft aushängen in der Regel wenig Beachtung finden, ist der Fall bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die bei Internetverkäufen verwendet werden, ein anderer. Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen einsichtig sein, um überhaupt Vertragsbestandteil zu werden. Sie sind somit durch jeden überprüfbar, sei es durch Mitwettbewerber oder Wettbewerbszentralen.