Unwirksame Klauseln vermeiden: Stolperfalle AGBs

Von Anfang an dabei: Rechtsanwalt Johannes Richard ist Partner der Kanzlei Richard & Kempcke und betreibt die Internetseite www.internetrecht-rostock.de. Dort geht es ausschließlich um das Thema Internetrecht, vor allem um den Internethandel, der aus dem heutigen Leben nicht mehr wegzudenken ist. Das gilt sowohl für die Anbieter als auch für die Kunden, die Angebote von Ebay, Internetshops oder Amazon nutzen. Seit Jahren ist das Thema Internethandel auch eng mit dem Thema Abmahnungen verknüpft. Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Markenrecht sind häufige Abmahnthemen. Rechtsanwalt Johannes Richard ist daher Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und auf Wettbewerbsrecht im Internet spezialisiert.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind zwar ein fester Bestandteil des Vertragsverhältnisses, doch der Kunde versteht das Juristendeutsch meistens gar nicht und der Händler ist nicht sicher, welche Klauseln überhaupt zulässig sind. Wie sich grobe Fehler vermeiden lassen, erklärt Rechtsanwalt Johannes Richard.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) sind heutzutage ein fester Bestandteil im Vertragsverhältnis zwischen dem Verkäufer und seinem Kunden. Ein umfangreiches Regelwerk im bürgerlichen Gesetzbuch sowie eine sehr auf den Einzelfall und die einzelne Klausel bezogene Rechtsprechung regelt, welche Klauseln zulässig und welche schlichtweg unwirksam sind. § 305 BGB - § 310 BGB regeln in aller Ausführlichkeit das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Regelungen sind für den juristischen Laien jedoch sehr schwammig, weit gefasst und damit relativ unverständlich. So sieht § 305 c BGB zum Beispiel vor, dass überraschende und mehrdeutige Klauseln nicht Vertragsbestandteil werden.

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Im Weiteren unterscheidet der Gesetzgeber zwischen AGB-Klauseln, die ohne wenn und aber unwirksam sind und so genannten Klauselverboten mit Wertungsmöglichkeiten. Bei diesen AGB-Klauseln kommt es auf die Formulierung im Einzelfall an. Zusätzlich verkompliziert wird die Angelegenheit noch dadurch, dass der Nutzer von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im Rechtsdeutsch "Verwender" genannt, unterscheiden muss, ob er seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Privatpersonen, so genannten Verbrauchern verwendet, oder gegenüber Gewerbetreibenden, den so genannten Unternehmern. Unter Kaufleuten ist vieles möglich, was gegenüber einem privaten Letztverbraucher nicht erlaubt ist. Während Geschäftsbedingungen, die sich auf der Rückseite einer Rechnung befinden, oder die in einem Geschäft aushängen in der Regel wenig Beachtung finden, ist der Fall bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die bei Internetverkäufen verwendet werden, ein anderer. Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen einsichtig sein, um überhaupt Vertragsbestandteil zu werden. Sie sind somit durch jeden überprüfbar, sei es durch Mitwettbewerber oder Wettbewerbszentralen.

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