Unwirksame Klauseln vermeiden: Stolperfalle AGBs

Von Anfang an dabei: Rechtsanwalt Johannes Richard ist Partner der Kanzlei Richard & Kempcke und betreibt die Internetseite www.internetrecht-rostock.de. Dort geht es ausschließlich um das Thema Internetrecht, vor allem um den Internethandel, der aus dem heutigen Leben nicht mehr wegzudenken ist. Das gilt sowohl für die Anbieter als auch für die Kunden, die Angebote von Ebay, Internetshops oder Amazon nutzen. Seit Jahren ist das Thema Internethandel auch eng mit dem Thema Abmahnungen verknüpft. Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Markenrecht sind häufige Abmahnthemen. Rechtsanwalt Johannes Richard ist daher Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und auf Wettbewerbsrecht im Internet spezialisiert.

Nebenabreden:

"Alle Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung"

Diese Klausel ist unwirksam gemäß § 305 BGB. Individuelle Abreden haben einen Vorrang gegenüber Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Nebenabreden an eine Schriftformerfordernis zu knüpfen, ist daher in der Regel nicht zulässig.

Pauschale Schaden-ersatzforderung:

"Ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, kann er einen pauschalen Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 20 Prozent geltend machen."

Gemäß § 309 Nr. 5 BGB ist ein pauschaler Schadenersatz unzulässig, ohne dass dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, der Schaden sei nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.

Haftungsausschlüsse:

"Wir haften nicht für Schäden auf Grund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung."

Ein Haftungsausschluss bei groben Verschulden kann gemäß § 309 Nr. 7 a BGB bei einer Haftung für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit weder ausgeschlossen noch begrenzt werden. Auch ein Haftungsausschluss, der auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruht, kann nicht ausgeschlossen werden.

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