Unwirksame Klauseln vermeiden: Stolperfalle AGBs

Von Anfang an dabei: Rechtsanwalt Johannes Richard ist Partner der Kanzlei Richard & Kempcke und betreibt die Internetseite www.internetrecht-rostock.de. Dort geht es ausschließlich um das Thema Internetrecht, vor allem um den Internethandel, der aus dem heutigen Leben nicht mehr wegzudenken ist. Das gilt sowohl für die Anbieter als auch für die Kunden, die Angebote von Ebay, Internetshops oder Amazon nutzen. Seit Jahren ist das Thema Internethandel auch eng mit dem Thema Abmahnungen verknüpft. Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Markenrecht sind häufige Abmahnthemen. Rechtsanwalt Johannes Richard ist daher Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und auf Wettbewerbsrecht im Internet spezialisiert.

Gefahrtragungsklauseln beim Versand:

"Der Versand erfolgt auf Verantwortung und Gefahr des Käufers."

oder

"Alle Risiken und Gefahr der Versendung gehen auf den Kunden über, soweit die Ware von uns an den beauftragten Logistikpartner übergeben worden ist."

Im Versendungskauf, bei denen der Käufer ein Verbraucher ist, geht die Gefahr für eine Beschädigung oder einen Untergang der Sache gemäß § 474 Abs. 2 BGB erst dann auf den Käufer über, wenn dieser tatsächlich die Ware unbeschädigt erhalten hat.

Gerichtsstands- vereinbarung:

"Gerichtsstand ist das Amtsgericht XY".

Gemäß § 29 ZPO kann ein Gerichtsstand wirksam nur zwischen Kaufleuten vereinbart werden. Gerichtsstandsklauseln, die diese Einschränkung nicht enthalten, sind somit unwirksam.

Fazit: Grundsätzlich ist zu empfehlen, AGBs durch einen spezialisierten Rechtsanwalt erstellen oder mindestens überprüfen zu lassen.

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