Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Bonus - welche Rechte hat der Arbeitnehmer?

19.04.2007
Von Markus Laumann

Denkbar ist auch eine Koppelung von Elementen der Betriebstreue mit einer Leistungsprämie. Eine Änderung bzw. die Nichtzahlung des 13. Gehalts durch den Arbeitgeber erfordert regelmäßig den Ausspruch einer Änderungskündigung und kann nicht durch einfachen Widerruf erfolgen. Im Gegensatz zum Weihnachtsgeld als Treueprämie, welches als Voraussetzung beinhaltet, dass das Arbeitsverhältnis im Auszahlungszeitpunkt noch besteht, kann der Anspruch auf das 13. Gehalt bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers à quota zu berechnen sein und somit auch bei unterjährigem Ausscheiden des Arbeitnehmers ein Teilanspruch zu vergüten sein.

3. Die Bonuszahlung ist eine Leistungsprämie durch den Arbeitgeber für die geleistete Arbeit und das Engagement des Arbeitnehmers in seinem Verantwortungsbereich. Regelmäßig wird die Bonuszahlung im Rahmen von Zielvereinbarungen und Quotenvereinbarungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber oder oftmals auch kombiniert mit der jeweiligen Umsatzziel- und der Gewinnzielerreichung des Unternehmens kombiniert und dementsprechend nach dem jeweiligen Erreichen der einzelnen Zielarten in ihrer Höhe definiert.

4. Unter Prämienzahlungen, (Sonder-) Prämien, Ausschüttungen oder Zusatzleistungen zum Lohn im Rahmen von Incentiv-Vergütungsplänen versteht man Lohnregelungen des Arbeitnehmers, bei denen sowohl ein fixer Gehaltsbestandteil als auch ein variabler Gehaltsbestandteil geregelt ist. Hierbei kommt es insbesondere auf die arbeitsvertragliche Ausgestaltung der Regelungen an. Grundsätzlich ist hier zu beachten, dass eine überobligatorische Belastung bzw. eine Übertragung des Betriebs- und Wirtschaftsrisikos auf den Arbeitnehmer durch solche Kompensationspläne nicht erfolgen darf. Dieser muss einen gewissen Mindestgehaltsbestandteil als festen Lohn einplanen können und darauf vertrauen dürfen, diesen zu erhalten. Feste Regelgrößen sind hierbei nicht vorgegeben, es kommt immer auf die Betrachtung des Einzelfalls und des speziellen wirtschaftlichen Umfeldes bei der vertraglichen Ausgestaltung an.

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