Versandkosten-Angabe in eBay-Shops: "OLG Hamburg verlangt unmögliches"

Von Anfang an dabei: Rechtsanwalt Johannes Richard ist Partner der Kanzlei Richard & Kempcke und betreibt die Internetseite www.internetrecht-rostock.de. Dort geht es ausschließlich um das Thema Internetrecht, vor allem um den Internethandel, der aus dem heutigen Leben nicht mehr wegzudenken ist. Das gilt sowohl für die Anbieter als auch für die Kunden, die Angebote von Ebay, Internetshops oder Amazon nutzen. Seit Jahren ist das Thema Internethandel auch eng mit dem Thema Abmahnungen verknüpft. Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Markenrecht sind häufige Abmahnthemen. Rechtsanwalt Johannes Richard ist daher Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und auf Wettbewerbsrecht im Internet spezialisiert.

Wir raten im Rahmen der Gestaltung von Internetshops schon seit längerem dazu, entsprechende Angaben zur Umsatzsteuer und zur Mehrwertsteuer wirklich in räumlicher Nähe zu jedem (!) Preis unterzubringen. Die aktuelle Entscheidung des OLG Hamburg hat diese Berater-Meinung noch einmal bestätigt.

Das Problem ist, dass zum aktuellen Zeitpunkt eBay noch nicht auf das Urteil reagiert hat, d. h. eine Umsetzung der Gestaltungsvorstellung des OLG Hamburg bei einer Shop-Übersicht noch nicht möglich ist. Es besteht somit entweder die Möglichkeit, keine Artikel in Internetshops anzubieten oder eine etwas zwielichtige Lösung zu wählen, um in irgendeiner Form einer jetzt zu erwartenden Abmahnwelle zuvorzukommen. Die Gestaltungsmöglichkeit von Internetshops sieht vor, dass zum einen Links auf der linken Seite untergebracht werden können, in denen über die Versandkosten informiert wird. Im oberen Teil des Außenframes der Shopgestaltung bei der Artikelübersicht sollte in diesem Fall darauf hingewiesen werden, dass die Preise inkl. Mehrwertsteuer (falls dies der Fall ist) und zzgl. Versandkosten sind und dass die Versandkosten dem entsprechenden Versandkosten-Link auf der linken Seite zu entnehmen sind. Eine saubere Lösung ist dies nicht, stellt jedoch nach unserer Auffassung zur Zeit den besten Weg dar.

Es bleibt zu hoffen, dass eBay möglichst schnell auf das Urteil reagiert und eine entsprechende technische Umsetzung vorsieht. Zur Zeit sieht es, wie sich aus einer Stellungsnahme von eBay ergibt leider nicht da nach aus. Wir dürfen noch darauf hinweisen, dass über den Versandkosten-Link die artikelbezogenen Versandkosten mit angegeben werden müssen. Soweit diese somit in unterschiedlichen Auktionen unterschiedliche Höhen haben, muss in irgendeiner Form darauf hingewiesen werden. (Rechtsanwalt Johannes Richard/mf)

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