Vertragsgestaltung für IT-Freiberufler

29.03.2007
Von Dr Benno
Unterscheidung Dienstleistungs-/Werkvertrag, Vertragspflichten, Haftung, Wettbewerbsverbote, Rentenversicherungspflicht für Selbstständige

1. Dienstvertrag oder Werkvertrag?

Der Dienstvertrag wird in § 611 BGB definiert: "Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein".

Eine Definition des Werkvertrags findet sich in § 631 BGB: "Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein".

Die beiden entscheidenden Unterschiede zwischen den Vertragsarten sind somit die Erfolgsbezogenheit des Werkvertrags sowie die genaue Definition des Arbeitsergebnisses.

Welche Art von Vertrag vorliegt, ist in der Regel eine Frage der Auslegung. Hierfür besagt § 133 BGB: "Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften".

Somit kommt es nicht auf Begriffe allein an. Nicht jeder Vertrag, der den Titel "Werkvertrag" trägt, ist auch einer. Vielmehr kommen anderen Fragen Bedeutung zu:
- Was haben die Parteien vereinbart?
- Warum wurden die Vereinbarungen geschlossen?
- Wie wurde der Vertrag gelebt?

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