Vertragsgestaltung für IT-Freiberufler

29.03.2007
Von Dr Benno

2. Freiberuflichkeit/Gewerblichkeit

Steuerrechtlich gilt der Grundsatz: Jeder Freiberufler ist Selbständiger, aber nicht jeder Selbständige ist Freiberufler.
Die Vorteile eines Selbständigen, der vom Finanzamt als Freiberufler eingestuft ist, sind
- Keine Gewerbesteuer
- Keine Bilanzierungs-/Buchführungspflicht
- Kein IHK-Beitrag

Die Frage, ob ein Selbständiger als gewerblich oder als freiberuflich gilt, ist gesetzlich in § 18 EStG (Einkommensteuergesetz) geregelt. Hier werden so genannte Katalogberufe aufgezählt, die als freiberuflich gelten. Weiterhin werden bestimmte Tätigkeiten genannt. Die Auslegung dieser gesetzlichen Bestimmungen erfolgt durch die Finanzgerichte und den BFH (Bundesfinanzhof).

Für den Bereich der IT hat der BFH mit seinem Urteil vom 04.05.2004 beispielsweise entschieden: "Ein selbständiger Diplom-Informatiker, dessen Ausbildung der Berufsausbildung der Ingenieure vergleichbar ist, übt seit Anfang der 90er-Jahre eine dem Ingenieurberuf ähnliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG auch dann aus, wenn er (vorwiegend) Anwendersoftware entwickelt. Die gegenteilige Rechtsprechung des BFH ist insoweit durch die Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse überholt".

Und das Niedersächsische Finanzgericht ergänzt mit seinem Urteil vom 13.12.2005: Die Auffassung des BFH, nach der Ingenieure wegen ihres breiteren und tieferen Grundlagenwissens in der Lage seien, Probleme in einem größeren Zusammenhang zu sehen und damit sicherer zu beurteilen als ein Techniker, mag seinerzeit zugetroffen haben, ist heute allerdings überholt.

Und in einem neueren Urteil hat der BFH entschieden, dass auch die Beratung freiberuflich sein kann (BFH Urteil vom 09.02.2006, Az. IV R 27/05, BFH/NV 2006, 1270) und dabei u.a. ausgeführt: "Ein konstruierendes Element ist zur Bejahung einer ingenieurähnlichen Tätigkeit nicht erforderlich. Für eine ingenieurähnliche Tätigkeit reicht es vielmehr aus, dass sich die Tätigkeit des Steuerpflichtigen zumindest auf einen der Kernbereiche einer vergleichbaren Ingenieurtätigkeit erstreckt. Die Ingenieurtätigkeit umfasst auch die beratende Tätigkeit. Der beratenden Tätigkeit ist ein konstruierendes Element nicht von Natur aus wesenseigen".

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