Schufa-Datenbank

Vom Schuldner zum Straftäter

11.09.2008

Anwaltliche Beratung und rechtliche Schritte

Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, die negativen Folgen dieses "besonderen" Eintrages abzuwenden oder abzumildern. Welcher Weg erfolgversprechend ist, hängt vom Einzelfall ab. Zunächst steht Ihnen ein Anspruch auf vorzeitige Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis zur Seite, wenn Sie die Befriedigung Ihres Gläubigers nachgewiesen haben oder dem Vollstreckungsgericht der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist. Sobald der Eintrag im Schuldnerverzeichnis gelöscht ist, können Sie an die Schufa Holding AG oder andere Auskunfteien herantreten.

Überdies können Sie von der Schufa die Löschung verlangen, wenn die Daten unrichtig sind. Hierbei kann herausgearbeitet werden, dass auch objektiv zutreffende Daten (Haftbefehl) unrichtig sein können, wenn sie einen falschen Eindruck erwecken.

Die Schufa ist zudem verpflichtet in jedem Einzelfall zu überprüfen, ob eine Eintragung Ihres Haftbefehls verhältnismäßig ist. Beispielsweise könnte die Forderung, die durchgesetzt werden sollte, außer Verhältnis zu den wirtschaftlichen Folgen des Eintrages stehen. Die Folgen der Eintragung eines Haftbefehls sind regelmäßig derart drastisch, dass Sie gut argumentieren können. Oder die Schufa bzw. eine andere weiterleitende Stelle könnte eine Einzelfallprüfung gänzlich unterlassen haben. Auch dann haben Sie einen Löschungsanspruch.

Der Autor: Ulrich Schulte am Hülse, Rechtsanwalt. Kontakt und weitere Informationen: http://www.schultelaw.de/ (mf)

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