FBI, Polizei und BKA setzen sich durch

Vorratsdatenspeicherung durch Domain-Name-Registrare?

25.09.2012

"Data Retention Specification" - Vorratsdatenspeicherung durch Domain-Registrare

Der nun im Raum stehende Vorschlag der ICANN zielt auf eine Einbindung der Domainregistrare hin. Dies sind Unternehmen oder sonstige Organisationen, die Registrierungen von Internet-Domains durchführen (z.B. die Deutsche Telekom AG oder 1&1) und bei den jeweiligen für die Top-Level-Domain (TLD) verantwortlichen zentralen Registrierungsstellen akkreditiert sein müssen. Letztere verwalten und koordinieren das Domain Name System (DNS), wozu die Überwachung, Vergabe und Zuordnung eindeutiger IP-Adressen und Domänennamen gehört.

Gegenstand der aktuellen Diskussion sind die Registrierungsvereinbarungen bei der ICANN, welche u.a. TLDs wie .com, .net, .org, oder .net hauptverwaltet und der daher weltweit eine enorme Bedeutung beizumessen ist.

Die ICANN als staatsfern organisierte "Public Private Partnership", ebenso wie hierzulande die DENIC e.G. für die TLD .de, agieren nicht gewinnorientiert und stehen trotz wachsenden staatlichen Einflusses noch immer für das Prinzip der "Selbstverwaltung im Internet". Dass nun die ICANN dem Druck der Strafverfolgungsbehörden so weitreichend nachzugeben scheint, wird vor diesem Hintergrund als durchaus kritisch wahrgenommen.

Subsidiärer Anwendungsbereich der Speicherpflicht

Die "Data Retention Specification" gilt vorbehaltlich der Grenzen des Erlaubten des jeweiligen anwendbaren Rechts. Im Lichte des europäischen Datenschutzverständnisses erscheint eine solche Regelung wohl eher deklaratorisch, kann doch ein privatrechtlicher Vertrag nicht am geltenden Recht vorbei zu einer Vorratsdatenspeicherung für hoheitliche Strafverfolgungszwecke verpflichten. Es gilt also festzustellen, dass zumindest vom Wortlaut dieser einschränkenden Anwendungsklausel her kein Konflikt zwischen dem Vorschlag der ICANN und dem europäischen Datenschutzniveau besteht. Es soll jedoch nicht unerwähnt bleiben, dass die ICANN sich vorbehält, die Vertragsklauseln jederzeit zu ändern und in der späteren Praxis andere Grenzen ausgelotet werden könnten.

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