Bei Rabattgewährung unbedingt Frist einhalten

Vorsicht bei Sonderverkaufsaktionen

03.02.2012

Frühlings-Special

Am gleichen Tag, nämlich ebenfalls am 07.07.2011, hat sich der BGH in einer weiteren Entscheidung (BGH, Urteil vom 07.07.2011, Az.: I ZR 181/10 - Frühlings-Special) zu einem etwas anders gelagerten Fall einer Rabatt-Aktion geäußert. Ein Reiseanbieter hatte als "Frühlings-Special" angekündigt, Kunden 25,00 Euro bei einer Buchung bis zu einem bestimmten Datum zu schenken.

Der Preisnachlass wurde auch nach Ablauf dieser Frist gewährt. Der BGH hat hier auch hier eine Irreführung angenommen. Gerade bei einer Irreführung ist die Frage, ob etwas wettbewerbswidrig ist oder nicht, immer vom Einzelfall abhängt. Es heißt insofern in der BGH-Entscheidung:

"Ob in einem solchen Fall bei den angesprochenen Verbrauchern durch die Ankündigung der Sonderaktion eine relevante Fehlvorstellung erzeugt wird, hängt allerdings von den Umständen des Einzelfalls ab. Hier mögen sich deutliche Unterschiede zur Ankündigung einer Jubiläums-Aktion ergeben, weil es aus Sicht des Verkehrs für die Verlängerung eines Frühbucher-Rabatts - etwa im Fall schleppender Nachfrage - vernünftige Gründe gibt, mit denen der Verkehr rechnet und die daher sein Verständnis von vornherein beeinflussen. (...) Wird die Rabatt-Aktion dagegen auf Grund von Umständen verlängert, die nach dem Erscheinen der Werbung eingetreten sind, wird regelmäßig danach zu unterscheiden sein, ob diese Umstände für den Unternehmer unter Berücksichtigung fachlicher Sorgfalt voraussehbar waren und deshalb bei der Planung der befristeten Aktion und der Gestaltung der angekündigten Werbung berücksichtigt werden konnten. (...) Ein solcher absehbarer Umstand kann auch dann vorliegen, wenn der Unternehmer - wie im Streitfall - mit dem Rabatt bezweckt, die ihm gewährten günstigen Einkaufspreise an seine Kunden weiterzugeben, wenn und soweit für ihn bei sorgfältiger Beurteilung der Umstände erkennbar war, dass ihm solche günstigen Einkaufspreise auch nach Ablauf der Befristung weiter gewährt werden. Dabei kann es von erheblicher indizieller Bedeutung sein, ob und in welchem Umfang der Unternehmer einen befristet beworbenen Vorteil bereits zuvor aus dem gleichen Grund verlängert hatte."

Der BGH fordert insofern einen "entsprechenden aufklärenden Hinweis" bei einer Bewerbung mit einem befristeten Rabatt. Mit anderen Worten: Die Verlängerung einer Rabatt-Aktion muss in einer Folgeanzeige entsprechend begründet werden.

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