Bei Rabattgewährung unbedingt Frist einhalten

Vorsicht bei Sonderverkaufsaktionen

03.02.2012

Fazit

Beide BGH-Urteile zeigen, dass die Verlängerung einer befristeten Rabatt-Aktion mit erheblichen wettbewerbsrechtlichen Risiken verbunden ist. Welcher Einzelfall letztlich die Verlängerung einer Rabatt-Aktion wettbewerbsrechtlich zulässig erscheinen lässt, ergibt sich aus den beiden BGH-Urteilen nicht konkret. Es ist letztlich immer ein Einzelfall und eine Frage der äußeren Umstände. Die konkrete Einschätzung der Gerichte, sollte es zu einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung kommen, lässt sich letztlich aus diesen Gründen nicht vorhersehen.

In der Praxis empfiehlt es sich, eine Rabatt-Aktion, die zeitlich befristet war, somit nicht weiter fortzuführen. Eine Alternative kann in diesem Zusammenhang bspw. sein, eine neue, leicht geänderte Rabatt-Aktion zu beginnen. Auch hier kommt es hinsichtlich Formulierung und Inhalt jedoch immer auf den Einzelfall an.

Der Autor Johannes Richard arbeitet als Rechtsanwalt in der Kanzlei Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen in Rostock. Er hat sich auf die Bereiche Internet- und Online-Recht sowie Wettbewerbsrecht spezialisiert und ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.
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Tel.: 0381 448998-0, E-Mail: rostock@internetrecht-rostock.de, Internet: www.internetrecht-rostock.de

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