Bei Rabattgewährung unbedingt Frist einhalten

Vorsicht bei Sonderverkaufsaktionen

03.02.2012
Wird ein Preisnachlass auch nach Ablauf der Geltungsdauer gewährt, liegt eine Irreführung vor.
Foto:

Der Bundesgerichtshof hat sich in gleich zwei Entscheidungen am 07.07.2011 mit Sonderverkaufsaktionen beschäftigt. Eine Sonderverkaufsaktion ist in der Regel eine zeitlich begrenzte Rabatt-Aktion, bspw. in Form eines angekündigten Jubiläumsverkaufes. Soweit die Bedingungen einer derartigen Rabatt-Aktion transparent sind, ist dies zunächst einmal unproblematisch.

10 Prozent Geburtstagsrabatt

In der Entscheidung des BGH "10 % Geburtstags-Rabatt" (Urteil vom 07.07.2011, Az.: I ZR 173/09) hat der BGH sich zunächst einmal grundsätzlich zur Frage der Verlängerung von Rabatt-Aktionen geäußert.

Hintergrund war eine Rabattaktion aufgrund eines Geburtstagsrabattes. In der ursprünglich erstmaligen Werbung hieß es zur Geltungsdauer des Angebotes, dass dieses ab sofort bis zu einem bestimmten Datum gültig sei. Im Folgenden wurde in weiteren Anzeigen darauf hingewiesen, dass die Rabatt-Aktion bis zu einem bestimmten Datum verlängert worden sei. Es folgte dann noch eine weitere Verlängerung der Rabattaktion "wegen des riesigen Erfolges" mit dem Hinweis einer letztmaligen Verlängerung.

Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens war somit die Frage, ob auf Grund der Verlängerung der Rabattaktion eine Irreführung gegeben ist.

Das Oberlandesgericht hatte dies noch anders gesehen als der BGH, der sehr wohl eine Irreführung angenommen hat. Nach Ansicht des BGH kann eine Ankündigung einer Sonderveranstaltung irreführend sein, wenn ein für einen befristeten Zeitraum angekündigter Sonderverkauf über die angegebene Zeit hinaus fortgeführt wird.

Ende der Rabattzeit muss auch wirklich das Ende sein

Grundsätzlich muss sich ein Händler an die von ihm festgesetzte zeitliche Grenze einer Sonderveranstaltung (so der Terminus des BGH für Rabattaktionen) festhalten lassen.

Nach Ansicht des BGH wird bei Verbrauchern eine Fehlvorstellung (die dann zu einer Irreführung führt) regelmäßig dann erzeugt, wenn der Unternehmer bereits bei Erscheinen der Werbung für ein Jubiläumsrabatt die Absicht hat, die Aktion zu verlängern, dies aber nicht in der Werbung hinreichend zum Ausdruck bringt. Nach Ansicht des BGH sind im vorgenannten Fall Verbraucher über die Dauer der angekündigten Sonderaktion getäuscht worden, weil der Grund, nämlich der angeblich riesige wirtschaftliche Erfolg der Aktion, letztlich nicht das Ziel sei, das zu den Gründen gehört, eine Verlängerung einer Rabatt-Aktion nahelegen zu können. Insbesondere bei einer Jubiläums-Aktion (wie bspw. runden Firmen-Geburtstagen) möchte ein Unternehmen seine Kunden an seinem Erfolg teilhaben lassen und neue Kunden auf das Angebot hinweisen. Ist dieses Ziel in dem geplanten Zeitrahmen erreicht oder sogar überschritten, besteht für eine Verlängerung der Sonderaktion keine Veranlassung.

Für den Wettbewerber, der sich durch die Irreführung in seinen Rechten verletzt fühlt, besteht natürlich immer das Problem, dass dieser beweisen muss, dass der Werbende von Anfang an die Absicht hatte, die Rabatt-Aktion von vornherein verlängern zu wollen. Hier kommt es wieder auf die Sicht der "angesprochenen Verkehrskreise" an. Nach Ansicht des BGH gehen Verbraucher nicht davon aus, dass ein Unternehmer eine befristete Rabatt-Aktion von vornherein verlängern wird, wenn diese sehr erfolgreich ist.

So weit die grundsätzlichen Ausführungen des BGH zur Verlängerung von Rabatt-Aktionen.

Zur Startseite