Zehn Tipps

Was Sie über Arbeitsverträge wissen sollten

07.07.2010
Michael Henn und Christian Lentföhr beschreiben, was Arbeitnehmer und Arbeitgeber beachten sollten.

§ 105 Gewerbeordnung hebt ausdrücklich hervor, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Abschluss, Inhalt und Form des Arbeitsvertrages frei vereinbaren können, so weit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften, Bestimmungen eines anwendbaren Tarifvertrages oder eine Betriebsvereinbarung entgegenstehen. Die nach § 6 Abs. 2 Gewerbeordnung für alle Arbeitnehmer geltende Regelung enthält nichts über die Form des Arbeitsvertrages. Diese kann sich aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen oder aus gesetzlichen Bestimmungen, etwa für die Befristung, ergeben.

1. Begriff

Der Arbeitsvertrag ist ein privatrechtlicher gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Arbeitnehmer zur Leistung von Arbeit unter Leitung und Nachweisung des Arbeitgebers und der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Durch den Abschluss des Arbeitsvertrages wird ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber begründet.

2. Rechtsnatur

Der Arbeitsvertrag ist ein Unterfall des Dienstvertrages, § 611 BGB. Auf den sind grundsätzlich die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Rechtes, insbesondere des Schuldrechts über gegenseitige Verträge, anzuwenden. Dieser Grundsatz wird nur insoweit eingeschränkt, wie die Eigenheiten des Arbeitsvertrages, namentlich die Bezugnahme auf menschliche Arbeitsleistungen in einem Dauerrechtsverhältnis, entgegenstehen.

Der Arbeitsvertrag unterscheidet sich vom freien Dienstvertrag durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers und durch die Erbringung der Arbeitsleistung in einer fremdbestimmten Organisation.

Vom Werkvertrag unterscheidet sich der Arbeitsvertrag dadurch, dass eine Person nicht für den Erfolg der Arbeit einstehen kann, wenn ihr für Art und Durchführung der Arbeit Weisungen erteilt werden.

3. Parteien des Arbeitsvertrages

Auf Arbeitnehmerseite kann Partei des Arbeitsvertrages nur eine natürliche Person oder bei Gruppenarbeitsverhältnissen eine Personengesamtheit sein. Auf Arbeitgeberseite kann Partei des Arbeitsvertrages jede natürliche oder juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechtes sowie jede Personengesellschaft sein.

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