Widerruf: Wertersatz bei Benutzung der Ware

13.09.2006

Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.

Voraussetzung für die Geltendmachung des Wertersatzes ist jedoch eine ordnungsgemäße Belehrung des Verbrauchers. Wenig praxisgerecht hat der Gesetzgeber in § 357 Abs. 3 BGB folgende Regelung getroffen:

Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.

Was der Gesetzgeber hier verklausuliert ausdrückt, ist eigentlich Folgendes:

Nur dann, wenn der Verbraucher nach dem Wortlaut dieser Norm vor Vertragsschluss in Textform darauf hingewiesen wird, dass er bei Ingebrauchnahme der Sache Wertersatz zu leisten und wie er diesen vermeiden kann, kann ein Wertersatz überhaupt geltend gemacht werden.

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