Widerruf: Wertersatz bei Benutzung der Ware

13.09.2006

Diese Norm konsequent zu Ende gedacht, würde dies bedeuten, dass trotz einer ordnungsgemäßen Belehrung auf der Angebotsseite bei eBay selbst und später bei Übersendung mit der Ware der Käufer die Ware fröhlich nutzen kann und quasi auf Grund eines nicht zu vermeidenden Formfehlers nach Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechtes keinen Wertersatz zahlen muss. Hinzu kommt ein weiteres Problem:

Wenn ein Wertersatz nicht geltend gemacht werden kann, darf darüber auch nicht entsprechend belehrt werden, wie es beispielsweise in der Muster-Widerrufsbelehrung der Fall ist. Würde man den Teil zum Wertersatz aus der Muster-Widerrufsbelehrung herausstreichen, hätte man nicht mehr die Fiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV, bei Nutzung des Musters ordnungsgemäß zu belehren und müsste sich quasi eine eigene Widerrufsbelehrung zusammenbasteln, was wir für quasi unmöglich halten.

Gefahr gebannt!

Genau diese Frage war jedenfalls Gegenstand einer Entscheidung des Landgerichtes Flensburg (Urteil vom 23.08.2006, Aktenzeichen 6 O 107/06). Das Landgericht hat angenommen, dass bei eBay sehr wohl Wertersatz geltend gemacht werden kann. Nach Ansicht des Landgerichtes erfolgt eine Belehrung bei eBay in der gesetzlich vorgeschriebenen Textform. Begründet wird dies unter anderem damit, dass eBay-Angebote unter einer Auktionsnummer abgespeichert werden und eingesehen werden können. Es heißt im Urteil ganz klar bezogen auf die Praxis "Eine solche Betrachtungsweise ermöglicht eine klare Abgrenzung und vermeidet unüberwindbare praktische Schwierigkeiten". Dem ist eindeutig zuzustimmen. Es wäre nach unserer Auffassung rechtliche Förmelei, wenn die Tatsache, dass bei eBay sofort ein Kaufvertrag geschlossen wird, was nicht zuletzt auch dem Kunden entgegenkommt, hier dazu führt, dass ein Wertersatz nicht geltend gemacht werden kann.

Das Landgericht folgt ferner der von uns schon immer vertretenden Auffassung, dass der Belehrungspflicht grundsätzlich Genüge getan wird, wenn gemäß § 312 c Abs. 2 Nr. 2 BGB der Verbraucher spätestens bei Lieferung der Ware die Belehrung in Textform erhält. Nach Ansicht des Landgerichtes, unabhängig von der eher streitigen Textform-Frage, reicht es daher grundsätzlich aus, wenn entsprechende rechtliche Informationen bei Lieferung der Ware erteilt werden. Zudem geht das Landgericht darauf ein, dass der Verbraucher -eine ordnungsgemäße Belehrung bei Lieferung der Ware vorausgesetzt- über den Wertersatz informiert ist. Schutzwürdige Belange des Verbrauchers werden daher nicht berührt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Zur Zeit können gewerbliche eBay-Verkäufer jedoch auch weiterhin beruhigt über den Wertersatz im Rahmen der Widerrufs- oder Rückgabebelehrung informieren. (RA Johannes Richard/mf)

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