Stichtag 11. Juni

Widerrufsbelehrung

20.05.2010
Jetzt unbedingt die eigene Widerrufsbelehrung vorknöpfen und aktualisieren. Sonst kann Ärger drohen.

Die Diskussion über eine rechtssichere und verbraucherfreundliche Gestaltung des Widerrufsrechtes oder Rückgaberechtes im Internethandel ist mit der neuen Muster-Widerrufsbelehrung des Gesetzgebers, die zum 01.04.2008 in Kraft getreten ist, nicht beendet. Die aktuelle Widerrufsbelehrung ist weiterhin "nur" eine Verordnung mit der Folge, dass Gerichte diese in Teilen als unwirksam erklären können. Dass die Muster-Belehrung zum 01.04.2008 zudem nicht verbraucherfreundlich ist und kryptisch formuliert ist, kommt noch erschwerend hinzu.

Nachdem ursprünglich die neue Widerrufsbelehrung für Oktober 2009 erwartet worden war, hat der Bundestag Anfang Juli 2009 das "Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht " beschlossen. Das vom Bundestag beschlossene Gesetz muss noch den Bundesrat passieren. Die Vorschriften zur Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie traten am 31.10.2009 in Kraft, die Änderungen zur Widerrufsbelehrung treten am 11.06.2010 in Kraft.

Was ändert sich?

Auf den ersten Blick sieht die neue Widerrufsbelehrung so aus wie die alte. Der Verweis auf die Rechtsnormen, die zu erfüllen sind, bevor die Widerrufsfrist zu laufen beginnt, ändert sich jedoch. Vor diesem Hintergrund müssen die aktuellen Widerrufsbelehrungen ab dem 11.06.2010 auf jeden Fall abgeändert werden. Dies gilt insbesondere deshalb, weil § 1 BGB-Informationspflichtenverordnung, auf die die aktuelle Widerrufsbelehrung Bezug nimmt, entfällt.

Widerrufsfrist beträgt bei eBay künftig zwei Wochen!

Das bisherige Problem bei eBay war, dass auf der Plattform selbst sofort ein Vertrag geschlossen werden konnte. Die Widerrufsfrist beträgt jedoch nur dann zwei Wochen, wenn vor Vertragsschluss in Textform (bspw. per E-Mail) über das Widerrufsrecht informiert wird.

Die eBay-Lobby hat ganz offensichtlich erheblichen Druck gemacht. Künftig wird durch eine Änderung des § 355 Abs. 2 BGB auch bei eBay eine Widerrufsfrist von zwei Wochen möglich sein. Künftig wird nicht mehr sklavisch eine Information über das Widerrufsrecht vor Vertragsschluss in Textform notwendig sein, was nach unserer Auffassung ohnehin eine unnötige Förmelei ist. Vielmehr wird es künftig ausreichen, dass eine "unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleichsteht".

eBay wird daher eine technische Möglichkeit einführen müssen, dass unmittelbar nach Kauf oder Auktionsende dem Käufer automatisch generiert eine E-Mail mit einer Widerrufsbelehrung zugesendet wird. eBay-Händler sollten jedoch darauf achten, die Zwei-Wochen-Frist bei eBay erst dann zu verwenden, wenn die technischen Voraussetzungen bei eBay für eine automatische Information des Käufers über das Widerrufsrecht per Mail vorhanden sind.

Diese Änderung ist sehr weitreichend und zudem zu begrüßen. Es waren rein rechtsdogmatische Gründe, die ein erfolgreiches Handelsmodell im Internet - wie bei ebay - nicht berücksichtigt haben und dazu führten, dass bei eBay eigentlich ohne nachvollziehbaren faktischen Grund die Widerrufsfrist einen Monat beträgt.

Zur Startseite