Widerrufsrecht bei Ebay

11.11.2004

Was sind die Rechtsfolgen?

Ich habe in der Vergangenheit in mehreren Beiträgen darauf hingewiesen, dass es nicht nur aus verbraucherschutzrechtlichen Gesichtspunkten, sondern auch aus einer rechtsdogmatischen Betrachtungsweise angemessen ist, eine Internetauktion nicht als Versteigerung im Sinne des § 156 BGB zu betrachten, obwohl man dies von der Begrifflichkeit auf dem ersten Blick annehmen könnte. Im Übrigen war gerade aus Sicht des Verbraucherschutzes nicht einzusehen, weshalb der Käufer bei so genannten Fernabsatzverträgen, wie diese bei Ebay vorliegen, nur dann kein Widerrufs- oder Rückgaberecht haben sollte, wenn er den Artikel nicht im Wege der "Sofort-Kauf" Option erwirbt, sondern mit Abgabe des Höchstgebotes. Die Risikolage für den Käufer, der in keinem persönlichen Kontakt mit dem Verkäufer steht und den Artikel vor dem Kauf nicht ansehen oder prüfen kann, ist die gleiche.

Der Käufer hat nur dann ein Widerrufs- oder Rückgaberecht, wenn er im Internet etwas kauft, wenn der Kauf von einem Gewerbetreibenden, einem so genannten Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, erfolgt. Ein Widerrufs- oder Rückgaberecht gibt es somit nicht, wenn der Verkäufer eine Privatperson ist (C2C) oder wenn Käufer und Verkäufer Gewerbetreibende sind (B2B).

Die Rechtsfolgen des Urteils sind weitreichend: Gemäß § 312 d BGB steht dem Käufer, wenn er vom Gewerbetreibenden im Internet etwas kauft, ein Widerrufs- oder Rückgaberecht zu.

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