Streit um Filesharing

Wie viel darf ein Musik-Download kosten?

25.04.2012
OLG Köln äußert Bedenken gegen Schadenersatzhöhe in Filesharing-Prozess. Details von Christian Solmecke
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Vor einiger Zeit hatte das OLG Köln Bedenken gegen die pauschal angesetzten Streitwerte von 200 Euro geäußert. Vielmehr seien die GEMA-Streaming-Tarife zugrunde zu legen, die Gebühren pro Stream vorsehen. Jetzt liegt das Urteil vor. Das OLG ist bei seiner früheren Auffassung geblieben und legt tatsächlich nur die Streaming-Tarife für die Berechnung des Schadensersatzes zugrunde. Im konkreten Fall wird ein Tarif von 50 Cent pro Download angenommen. Darüber hinaus schätzt das OLG Köln, dass jeder Nutzer einen Song mindestens 400 Mal weiter verbreitet.

Die Begründung der Richter dazu lautet wie folgt:

Der Tarif VR-OD 5 hat die Nutzung einzelner Titel auch durch Download aus dem Internet zum Gegenstand und sieht für ein Werk mit einer Spieldauer von bis zum 5 Minuten eine Mindestvergütung von 0,1278 Euro pro Zugriff vor. Die Struktur dieses Tarifes legt der Senat seiner Entscheidung zu Grunde. Auf der Basis dieses allerdings nicht unmittelbar anwendbaren GEMA-Tarifes oblag es den Klägerinnen sodann dar-zulegen, welcher Betrag für den einzelnen Zugriff zu Grunde zu legen ist und zumindest in der Größenordnung vorzutragen, wie viele Zugriffe durch Dritte auf die Titel im Rahmen der Tauschbörse illegal erfolgt sind. Diesen Anforderungen sind die Klägerinnen durch ihren auf den erwähnten Hinweisbeschluss des Senats erfolgten ergänzenden Vortrag in hinreichendem Umfange nachgekommen.

Danach werden in der Tonträger-Branche über den Betrag von 0,1278 Euro hinaus, der in dem erwähnten Tarif (für die Rechte der Urheber) zu Grunde gelegt ist, für den einzelnen Zugriff deutlich höhere Beträge vereinbart. Aus der mit dem Anlagenkonvolut B 5 vorgetragenen Rahmenvereinbarung ergeben sich Einzelbeträge zwischen 0,50 Euro und 0,92 Euro. Diese von den Beklagten nicht bestrittene Rahmenvereinbarung betrifft die Lizenzierung an legale Download-Plattformen. Ihre Zugrundelegung liegt - wie der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss ausgeführt hat - deswegen nahe, weil durch die illegale Verbreitung ein zumindest vergleichbares (tatsächlich sogar deutlich höheres) Ausmaß an Eingriffen in die Rechte der Rechteinhaber erfolgt, wie durch die Lizenzierung an Downloadplattformbetreiber wie musicload oder itunes, die gegen Entgelt das Recht erhalten, ihrerseits die Titel zahlungspflichtigen Interessenten zugänglich zu machen. Dass die Klägerinnen diese Sätze zutreffend ihrer Berechnung zugrunde legen, wird auch durch ihren weiteren unbestrittenen Vortrag bestätigt, wonach die weniger bekannte Tonaufnahme "Better than anything" der Jazzsängerin Diane Reeves für die Anzahl von vordefinierten 7000 unentgeltlichen Downloads mit dem Betrag von 5.000,00 Euro lizenziert worden ist, was einem Betrag von 0,71 Euro pro Zugriff entspricht.

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