Kind verursacht Schrammen am Auto

Wie weit geht die Aufsichtspflicht?

04.07.2011
Richter urteilen: "Ein Elternteil muss nicht permanent die Lenkstange des Kinderrades halten."
Nicht immer sprechen die Gerichte einem durch ein Kind geschädigten Verkehrsteilnehmer Schadensersatz zu.
Nicht immer sprechen die Gerichte einem durch ein Kind geschädigten Verkehrsteilnehmer Schadensersatz zu.

Bei Kindern bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter, insgesamt danach, was verständige Eltern vernünftigerweise in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssen. Die Aufsichtspflicht kann nicht dahingehend ausgeweitet werden, dass ein Elternteil permanent die Lenkstange des Kinderrades hält.

Darauf verweist der Erlanger Fachanwalt für Verkehrsrecht Marcus Fischer, Vizepräsident des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf eine Mitteilung des Amtsgerichts (AG) München vom 30 Mai 2011 zum Urteil vom 19.11.2010, Az.: 122 C 8128/10.

Die Ehefrau des Besitzers eines Mercedes-Benz fuhr an einem Morgen im November 2009 von der Ludwigstraße in den Walter-Klingenbeck-Weg in München, um auf einem dortigen Parkplatz das Auto abzustellen. Auf dem Weg dorthin kam sie an einem Kindergarten vorbei. Vor diesem standen einige Kinder mit Fahrrädern. Eines dieser Räder stürzte um, worauf die am Rad befestigte Sichtstange an den Mercedes stieß. An beiden linken Fahrzeugtüren entstanden Schrammen. Die Beseitigung dieser Schäden kostete 1.350 Euro.

Dieses Geld wollte der Eigentümer des Autos von dem Vater der fünfjährigen Radlerin. Dieser habe schließlich seine Aufsichtspflicht verletzt. Das Mädchen sei schon von der Ludwigstraße bis zum Kindergarten vor seiner Frau hergefahren und erst bei den Garagen auf den Gehweg gewechselt. Der Vater sei nirgends in der Nähe gewesen.

Das stimme gar nicht, entgegnete der Vater. Erstens sei er mit seinen Töchtern aus der Kaulbachstraße gekommen. Außerdem fahre seine fünfjährige Tochter schon eine Weile allein. Er hätte sie stets ermahnt, vorsichtig zu sein. Im konkreten Fall habe es ein Gedränge gegeben. und nur deshalb sei das Fahrrad umgefallen.

Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München gab dem Vater recht und wies die Klage ab, so Fischer.

Zwar stehe fest, dass das Fahrrad der fünfjährigen Tochter des Beklagten den Schaden verursacht habe, dieser habe aber seine Aufsichtspflicht nicht verletzt.

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