Zugang einer Kündigungserklärung trotz Rückgabe des Kündigungsschreibens

27.12.2007

Gegen diese Kündigung erhob der Kläger am 29.09.2006 eine Kündigungsschutzklage und beantragte zugleich die nachträgliche Zulassung dieser Klage, weil die 3-Wochenfrist des § 4 S. 1 KSchG zur Einleitung des Kündigungsschutzverfahrens zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war. Der Kläger berief sich darauf, dass ihm die Kündigungserklärung zu keinem Zeitpunkt im Original ausgehändigt worden sei. Zudem habe er den am 14.08.2006 übergebenen Brief nicht gelesen, sondern sofort wieder zurückgegeben. Von der Kündigung seines Arbeitsvertrages habe er also zu dem Zeitpunkt überhaupt keine Kenntnis gehabt. Insoweit sei ja auch nicht auszuschließen, dass am 14.08.2006 gar keine Kündigung ausgehändigt worden sei und dass ihm eine Kündigung erst zu einem späteren Zeitpunkt untergeschoben worden sei.

Dieser Argumentation erteilten die Richter in zwei Instanzen eine Absage und wiesen den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage ab. Nach ihrer Ansicht war die Klage verspätet, weil der Kläger sie nicht gemäß § 4 S. 1 KSchG innerhalb der Frist von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben hat. Zudem konnte er diese Verspätung auch nicht genügend entschuldigen.

Die Richter wiesen den Kläger darauf hin, dass die Kündigung bereits mit der Aushändigung des Schreibens am 14.08.2006 zugegangen sei. Dem Zugang der Kündigung stehe gerade nicht entgegen, dass der Kläger das Schreiben ungelesen wieder zurückgegeben hat. Denn der Kläger habe in dem Verfahren selbst ausgeführt, dass er den Brief in die Hände bekommen hat. Damit hatte der Kläger die Möglichkeit, dieses Schreiben zu behalten und sich von dem Inhalt zu überzeugen. Die Richter hielten dem Kläger letztlich entgegen, dass es nicht auf die tatsächliche Kenntnis über den Erklärungsinhalt ankomme, sondern dass allein schon die Möglichkeit der Kenntnisnahme ausreichend sei. Damit ist der Zugang einer Kündigungserklärung unter Anwesenden immer schon dann bewirkt, wenn die schriftliche Erklärung durch tatsächliche Übergabe in dem Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt. Eine Kenntnis vom genauen Inhalt ist dagegen nicht erforderlich (LAG Köln, Beschluss vom 04.09.2007, Az.: 14 Ta 184/07).

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