Rechtsmissbräuchliche Abmahnung

"Aberwitzig falsch und dreist" - Gericht redet Tacheles

10.10.2008

Dieser Ansicht können wir uns aus unserer Praxis nur anschließen. Je größer ein Unternehmen ist, desto geringer ist die Chance einer Abmahnung. Mit den zum Teil sehr kleinkarierten Abmahnungen und gerichtlichen Ansichten, beispielsweise bei der Gestaltung eines eBay-Auftritts zugrunde gelegt, dürften einige große Versandhäuser ein ernsthaftes Problem haben. Dies stellt sich für diese Großunternehmen in der Praxis jedoch aus den vorgenannten Gründen nicht.

Dass im Folgenden die Abmahnung nach Ansicht des Gerichtes auch inhaltlich in einigen Punkten unberechtigt war, kommt insgesamt erschwerend hinzu.

Während der Abmahner im Übrigen für eine Abmahnung, die ein fehlerhaftes Widerrufsrecht und ein paar weitere Punkte beinhaltete, einen Streitwert von offensichtlich 100.000 Euro annahm, hat das Landgericht diesen Streitwert unter Berücksichtigung einschlägiger OLG-Rechtsprechung insgesamt auf 6.000 Euro zusammengekürzt.

Fazit

Die vorliegende Entscheidung ist ein gutes Beispiel dafür, was passieren kann, wenn Abmahner den Hals nicht voll kriegen.

Eine dauerhafte Erledigung von Vielfachabmahnungen von bestimmten Kollegen hat dies jedoch nicht zur Folge. Zum einen ist es so, dass hinsichtlich des Abmahners in diesem Fall dieser wohl künftig und auch in der Vergangenheit bei Abmahnungen ein Problem bekommen dürfte. Dies bewirkt jedoch nicht automatisch, dass sämtliche andere Abmahnungen dieses Kollegen automatisch rechtsmissbräuchlich sind. Zudem machen wir die Erfahrung, dass die Kollegen sehr schnell hinzulernen und in Zukunft versuchen, ihr rechtsmissbräuchliches Handeln unter Berücksichtigung der Rechtsprechung besser zu verschleiern.

Solch deutlich Worte wie die des Landgerichtes Bückeburg wünschen wir uns jedenfalls in Zukunft häufiger. (oe)

Rechtsanwalt Johannes Richard, www.internet-rostock.de

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