Gesetze beachten

Abmahnungen

03.06.2010

5. Abmahnungsberechtigte

Zur Abmahnung berechtigt sind nicht nur kündigungsberechtigte Personen wie z. B. der Geschäftsführer einer GmbH oder der Vorstand einer AG, sondern alle Vorgesetzten, die nach ihrer Aufgabenstellung befugt sind, dem betroffenen Arbeitnehmer hinsichtlich des Ortes, der Zeit sowie der Art und Weise der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung verbindliche Anweisungen zu erteilen.

Hinweis:

Abmahnungsberechtigt sind demgemäß nicht nur die Dienstvorgesetzten, die zu Personalentscheidungen befugt sind, sondern auch bereits die Fachvorgesetzten.

6. Beteiligung des Betriebsrats

Der Betriebsrat muss vor einer Abmahnung weder angehört noch unterrichtet werden. Er darf daher weder verlangen, dass ihm eine Kopie der Abmahnung ausgehändigt wird, noch kann er von sich aus die Abmahnung in der Personalakte einsehen.

Hinweis:

Vor Ausspruch einer Kündigung ist der Betriebsrat gem. § 102 BetrVG zu hören. Wird die Kündigung auf arbeitsvertragswidriges Fehlverhalten gestützt, so hat der Arbeitgeber den Betriebsrat auch über erfolgte Abmahnungen sowie über die Reaktionen des Arbeitnehmers hierauf zu unterrichten.

7. Erklärungsfrist für den Ausspruch einer Abmahnung

Für den Ausspruch einer Abmahnung besteht keine feste Ausschlussfrist. Das Recht zum Ausspruch einer Abmahnung kann aber nach längerem Zuwarten verwirken.

Tipp:

Arbeitgeber sollten die Abmahnung zeitnah nach der Feststellung des arbeitsvertragswidrigen Fehlverhaltens aussprechen. Anderenfalls könnte der betroffene Arbeitnehmer behaupten, es sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, aufgrund dessen er nicht mehr mit dem Ausspruch einer Abmahnung habe rechnen müssen.

Zur Startseite