Gesetze beachten

Abmahnungen

03.06.2010

8. Wirkungsdauer einer Abmahnung

Eine wirksame Abmahnung kann allein aufgrund des Zeitablaufs unwirksam werden, wenn der betreffende Arbeitnehmer sich längere Zeit vertragskonform verhalten oder der Arbeitgeber weitere Pflichtverletzungen unbeanstandet hingenommen hat. Ob bei erneutem, identischem Fehlverhalten des Arbeitnehmers der Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung gerechtfertigt ist oder aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine weitere Abmahnung erteilt werden muss, hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalles, insbesondere von der Dauer des reibungslosen Verlaufs des Arbeitsverhältnisses, der Schwere des Verstoßes usw. ab.

9. Mehrere Abmahnungen

Die Warnfunktion einer Abmahnung kann erheblich dadurch abgeschwächt werden, dass der Arbeitgeber bei ständig neuen Pflichtverletzungen eines Arbeitnehmers stets nur mit einer Kündigung droht, ohne jemals arbeitsrechtliche Konsequenzen folgen zu lassen. Eine Abmahnung kann nur dann die Funktion erfüllen, den Arbeitnehmer zu warnen, dass ihm bei der nächsten gleichartigen Pflichtverletzung die Kündigung droht, wenn der Arbeitnehmer diese Drohung ernst nehmen muss. Dies kann je nach den Umständen nicht mehr der Fall sein, wenn die Kündigung jahrelang nur angedroht, letztlich aber nicht ausgesprochen wird.

Hinweis:

Gerade bei für sich genommen geringfügigeren Pflichtverletzungen eines Arbeitnehmers mit einem hohen sozialen Besitzstand befindet sich der Arbeitgeber in einem Konflikt. Er muss zum einen damit rechnen, dass möglicherweise eine einzige Abmahnung nicht ausreicht, um den Arbeitnehmer hinreichend zu warnen, dass er bei weiteren gleichartigen Pflichtverletzungen seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt. Sind jedoch mehrere Abmahnungen erforderlich, so droht andererseits beim Ausspruch zu vieler Abmahnungen der Verlust des Kündigungsrechts, weil ein "Gewöhnungseffekt" eingetreten ist. Ein Arbeitgeber läuft daher stets Gefahr, dass ihm ein Arbeitnehmer entweder entgegenhält, er sei zu oft, oder er sei zu selten abgemahnt worden.

Tipp:

Arbeitgeber sollten für den Fall, dass sie bei relativ geringfügigen Pflichtverletzungen zahlreiche Abmahnungen ausgesprochen haben, so dass deren Warnfunktion abgeschwächt wurde, die letzte Abmahnung vor dem Ausspruch einer Kündigung besonders eindringlich gestalten. In welcher Form dies geschehen sollte, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Unter Umständen kann es bereits genügen, wenn die Abmahnung in besonders hervorgehobener Weise im Text als "letztmalige Abmahnung" bezeichnet wird.

Arbeitgeber sollten zudem immer nur ein konkretes Fehlverhalten abmahnen. Werden in einer Abmahnung nämlich mehrere Verhaltensweisen bemängelt und stellt sich in einem späteren Kündigungsschutzprozess heraus, dass bei nur einem Sachverhalt tatsächlich kein arbeitsvertragswidriges Fehlverhalten vorlag, so wäre hierdurch die gesamte Abmahnung unwirksam.

Zur Startseite