Arbeitgeber sollten auf der Hut sein

Achtung! Befristungsfalle!

05.08.2010

Befristung zur Erprobung

Typischer Befristungsgrund ist die Probezeit. Bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen ist deshalb darauf zu achten, dass die Probezeit - in der Regel 6 Monate - als befristetes Arbeitsverhältnis ausgestaltet wird. Dies hat den Vorteil, dass nach Ablauf der Befristung das Arbeitsverhältnis automatisch endet und bei schwangeren neu eingestellten Arbeitnehmerinnen das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit trotz der Schwangerschaft endet. Ist das Probearbeitsverhältnis hingegen nicht befristet, besteht für schwangere Arbeitnehmerinnen Sonderkündigungsschutz und das Arbeitsverhältnis besteht über die Probezeit hinaus fort.

In der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe

Eine solche Befristung findet sich in den meisten Arbeitsverträgen hinsichtlich der Altersgrenze, das heißt, die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 65. Lebensjahres des Arbeitnehmers. Eine solche Klausel sollte zukünftig wegen der Anhebung des Regelrenteneintrittsalters vermieden werden, stattdessen sollte vereinbart werden, dass das Arbeitsverhältnis automatisch mit Ablauf des Monats endet, in dem der Arbeitnehmer ungekürzte Altersrente beanspruchen kann.

IV. Andere im Gesetz genannte Sachgründe

Weitere gesetzliche Sachgründe, nämlich die Eigenart der Arbeitsleistung, die Befristung von Haushaltsmitteln und die Befristung aufgrund gerichtlichen Vergleichs können in diesem Artikel vernachlässigt werden, da sie in der Praxis keine sehr große Rolle spielen.

V. Unterrichtungspflicht

Ein zweckbefristeter Vertrag endet zwar automatisch mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung. Diese Frist sollte jeder Arbeitgeber im Auge behalten und nicht versäumen. In der Praxis wird dies häufig übersehen.

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