Arbeitgeber sollten auf der Hut sein

Achtung! Befristungsfalle!

05.08.2010

VIII. Stillschweigende Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses

Wenn der Arbeitnehmer stillschweigend über die Befristung hinaus in Kenntnis des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis fortführt, das heißt, weiterhin seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit nachkommt, besteht das Arbeitsverhältnis unbefristet fort. Es ist deshalb seitens des Arbeitgebers darauf zu achten, dass nach Ablauf der Befristung keine Arbeitsleistung mehr entgegengenommen wird. Mit anderen Worten: Der Arbeitnehmer ist unverzüglich nach Hause zu schicken.

Viele Fallstricke

Das TzBfG und die Rechtsprechung zu den befristeten Arbeitsverträgen beinhaltet viele Fallstricke. Vor Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages sollte deshalb gut überlegt werden, welche Art von Befristung sinnvoll und im Zweifel auch nachweisbar ist. Es macht beispielsweise keinen Sinn, einen Sachgrund bzw. einen Zweck im befristeten Vertrag zu bezeichnen, der gar nicht vorliegt. Ebenfalls abzuraten ist von der Verwendung vorgedruckter befristeter Arbeitsverträge, da das ungenaue Ausfüllen des Vertrages häufig zu der nicht gewünschten Rechtsfolge eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses führt.

Vor Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages sollte der Arbeitgeber Rechtsrat einholen und die Umstände der Befristung genau schildern, um dann die optimale Form zu wählen. Auch bei Folgevereinbarungen, insbesondere bei Verlängerungen der Befristung, sollte Rücksprache gehalten werden. (oe)

Der Autor Stefan Schlöffel ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (www.vdaa.de).

Kontakt:

Stefan Schlöffel, c/o Haas & Partner Rechtsanwälte, Sternstraße 65, 40479 Düsseldorf, Tel.: 0211 49140220, E-Mail: schloeffel@haas-law.de, Internet: www.haas-law.de

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