Arbeitgeber sollten auf der Hut sein

Achtung! Befristungsfalle!

05.08.2010

2. Verlängerung der Befristung

Es ist zulässig, einen zeitbefristeten Arbeitsvertrag maximal 3 Mal zu verlängern. Insgesamt können also vier Verträge mit dem Arbeitnehmer geschlossen werden. Dabei darf aber nicht die Gesamtdauer von zwei Jahren überschritten werden.

Unterbrechung: Einer Verlängerung im Sinne des Gesetzes steht entgegen, wenn zwischen Abschluss des ersten Vertrages und der Verlängerung ein - wenn auch nur sehr kurzer - Zeitraum liegt. Ausschließlich das nur unmittelbare Anschließen zweier befristeter Arbeitsverhältnisse wird durch das Gesetz zugelassen. Die Verlängerung muss an dem auf den letzten Tag des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses folgenden Tag beginnen. Auch die Möglichkeit, zur Lückenschließung rückwirkend eine Verlängerungsvereinbarung abzuschließen, besteht nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht. Lautet beispielsweise der erste befristete Vertrag bis zum 31.12.2007 und wird eine Verlängerung erst am 02.01.2008 schriftlich fixiert, ist dies unzulässig und führt zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.

Änderung des Vertragsinhaltes: Eine Verlängerung im Sinne des Gesetzes setzt voraus, dass nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen. Anderenfalls liegt der Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrages vor, der ohne Sachgrund unzulässig ist, da zwischen den Parteien bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Dies gilt sogar dann, wenn die geänderten Arbeitsbedingungen für den Arbeitnehmer günstiger sind. Eine Ausnahme lässt das Bundesarbeitsgericht nur zu, wenn die Veränderung auf einer Vereinbarung beruht, die bereits zuvor zwischen den Arbeitsvertragsparteien getroffen worden ist oder wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Verlängerung einen Anspruch auf die Vertragsänderung hatte.

Sofern also in einem befristeten Arbeitsvertrag Arbeitsbedingungen geändert werden sollen, muss der Arbeitgeber entweder vor Ablauf oder nach Ablauf der Befristung die Änderungen vornehmen, auf keinen Fall jedoch zeitgleich mit der schriftlichen Verlängerungsvereinbarung.

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