Auswirkungen der GmbH-Reform auf die Gründung mittelständischer GmbH

10.12.2007

b) Herabsetzung des Mindeststammkapitals
Der Referentenentwurf sieht in § 5 Abs. I GmbHG eine Herabsetzung des derzeitigen Mindeststammkapitals von 25.000,00 auf 10.000,00 Euro vor. Die Höhe des Stammkapitals entspricht in etwa dem europäischen Durchschnitt. Aus Wissenschaft und Praxis gab es bereits seit längerer Zeit Kritik über 1die jetzige Höhe des Stammkapitals, wodurch insbesondere bei Neugründungen ein Wettbewerbsnachteil zu anderen europäischen Kapitalgesellschaften gesehen wurde. Insbesondere im Dienstleistungssektor (inzwischen der größte Teil der Neugründungen von Kapitalgesellschaften) erscheint eine Ausstattung der GmbH mit einem hohen Stammkapital nicht unbedingt erforderlich. Durch die Herabsetzung des Stammkapitals auf 10.000,00 Euro soll insbesondere Kleinunternehmern die Existenzgründung erleichtert werden.

Der Gesetzgeber beabsichtigt, mit diesem Stammkapital von 10.000,00 Euro die Seriositätsschwelle noch einzuhalten, obwohl in Wissenschaft und Praxis nicht unerhebliche Stimmen vorhanden sind, die eine weitere Herabsetzung auf 1,00 € befürworten. Auf der anderen Seite gibt es auch nicht unerhebliche Stimmen, die bereits die Herabsetzung auf 10.000,00 Euro für übertrieben erachten, da dieses Mindeststammkapital nicht nur als Puffer für Verluste, sondern auch als Ausgleich für die fehlende persönliche Haftung der Gesellschafter zu betrachten ist. Der Gesetzgeber hat versucht, mit dem neu geplanten Mindeststammkapital von 10.000,00 Euro den guten Ruf der deutschen GmbH aufrecht zu erhalten, da in der Bevölkerung der Ruf der englischen Ltd. aufgrund des fehlenden Stammkapitals "angekratzt" ist.

Betrachtet man die Praxis, so stellt sich natürlich schon die Frage, ob ein Stammkapital von 10.000,00 Euro noch Sinn macht. Auch das jetzige Stammkapital von 25.000,00 Euro ist im Rahmen von wirtschaftlichen Anfangsschwierigkeiten oder auftretenden Krisen der Kapitalgesellschaft sehr schnell verbraucht, so dass die Frage der Insolvenzantragspflicht bei einer GmbH mit 10.000,00 Euro Stammkapital sich sehr schnell stellen kann. Auf der anderen Seite ist auch zu berücksichtigen, dass das jetzige Stammkapital von 25.000,00 Euro tatsächlich keinen sonderlichen Schutz der Gläubiger darstellt. Aus Gläubigersicht spielt es daher wohl keine große Rolle, ob das Stammkapital 25.000,00 Euro oder 10.000,00 Euro beträgt.

Ob das Ziel des Gesetzgebers damit erreicht wird, die deutsche GmbH, beispielsweise im Verhältnis zur englischen Ltd. attraktiver zu gestalten, wird sich zeigen. Gewisse Zweifel sind aber anzumerken, da es ein nicht unerheblicher Unterschied ist, ob eine englische Ltd. mit einem englischen Pfund gegründet wird oder eine deutsche GmbH mit 10.000,00 Euro Stammkapital. In der Praxis wird bei der englischen Ltd. allerdings oft übersehen, dass diese relativ hohe laufende Kosten hat, da in England der Hauptsitz zu verwalten ist und dort auch Jahresabschlüsse gefertigt werden müssen.

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