Auswirkungen der GmbH-Reform auf die Gründung mittelständischer GmbH

10.12.2007

c) Die Unternehmergesellschaft

Um die Attraktivität der deutschen GmbH im Verhältnis zu ausländischen Kapitalgesellschaften zu erhöhen, gleichzeitig aber den Ruf der deutschen GmbH nicht zu schwächen, sieht der Regierungsentwurf einen neuen § 5 a GmbHG vor, in dem die so genannte "Unternehmergesellschaft" eingeführt wird. Nach dieser Neugestaltung ist bei einer Neugründung ein Stammkapital von nur 1,00 € erforderlich. Dieses Stammkapital muss aber als Bareinlage erbracht werden. Eine Sacheinlage ist ausgeschlossen. Als Ausgleich für dieses geringe Haftungskapital dürfen die Gewinne des Unternehmens nicht voll ausgeschüttet werden, sondern müssen zu mindestens 25 Prozent thesauriert werden. Mit der Zeit soll so ein ausreichendes Eigenstammkapital geschaffen werden. Diese Gewinnrücklage darf nur zu einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln verwendet werden. Von einer solchen Thesaurierungspflicht kann sich die Unternehmergesellschaft nur befreien, wenn sie aufgrund einer Kapitalerhöhung - sei es aus Gesellschaftsmitteln oder Gesellschaftereinlagen - ein Stammkapital von zumindest 10.000,00 Euro erreicht hat.

Weiterhin muss zwingend der Rechtsformzusatz "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" bzw. "UG (haftungsbeschränkt)" geführt werden. Eine weitergehende Abkürzung ist nicht möglich. Auf diese Weise kann der Rechtsverkehr die möglicherweise niedrigere Kapitaldecke erkennen.

Gerade für kleinere Gründungen scheint diese Variante attraktiv zu sein, wobei eine Gründung mit einem Stammkapital von 1,00 Euro nicht praktikabel erscheint, da die Gesellschaft alleine durch die Gründungskosten überschuldet ist. Die Reduzierung des ausschüttbaren Bilanzgewinnes bei neu gegründeten Unternehmen erscheint hinnehmbar, da zumindest in den meisten Fällen die Gesellschafter auch gleichzeitig Geschäftsführer sind und so über das Geschäftsführergehalt ausreichend über Einnahmen verfügen.

Ob diese Unternehmergesellschaft sich auf dem Markt durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. Sicherlich ist die Idee begrüßenswert, als Alternative zur englischen Ltd. eine deutsche Gesellschaft anzubieten. Begrüßenswert erscheint auch, dass das Stammkapital nur am Anfang nicht voll einbezahlt sein muss und durch Gewinnrücklagen gebildet werden kann. Die Praxis zeigt allerdings, dass die meisten GmbH-Insolvenzen in den Anfangsjahren zu beklagten sind. Die Ausfallquote wird daher voraussichtlich steigen, wobei der Rechtsverkehr durch den zwingenden Zusatz ausreichend geschützt scheint.

Ob durch dieses erhöhte Insolvenzrisiko das Ansehen der "Unternehmergesellschaft" in Mitleidenschaft gezogen werden wird, bleibt abzuwarten. Das gleiche gilt für die praktischen Insolvenzprobleme (Insolvenzverschleppung, Haftung des Gesellschafters für nicht erbrachte Stammeinlagen).

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