Auswirkungen der GmbH-Reform auf die Gründung mittelständischer GmbH

10.12.2007

III. Fazit

Festzuhalten bleibt, dass eine Reform des GmbH-Rechts grundsätzlich zu begrüßen ist. Der Gesetzgeber hat sich bei dieser Reform auch Gedanken gemacht, um "eine Flucht" in die englische Ltd. zu stoppen und gleichzeitig die Seriosität der deutschen GmbH zu bewahren. Ob das gelingt, erscheint allerdings etwas zweifelhaft, da nach wie vor ein Mindeststammkapital von zumindest 10.000,00 Euro geschaffen werden muss und auch durch die "Unternehmergesellschaft" lediglich die Bareinlage bei Gründung reduziert wird, das Stammkapital als solches aber durch die Thesaurierungspflicht verbleibt.

Auf dem Markt ist die englische Ltd. bereits vertreten und wird auch weiterhin vertreten sein. Warum der Gesetzgeber nicht eine neue Kapitalgesellschaft mit einer Stammeinlage von 1,00 Euro geschaffen hat, ist nicht ganz nachvollziehbar. Wer eine solche Kapitalgesellschaft wünscht, hat bereits jetzt die Möglichkeit, eine solche Gesellschaft zu gründen durch Inanspruchnahme ausländischen Gesellschaftsrechts. Die sich hieraus in der Praxis ergebenden erheblichen Probleme, wie beispielsweise die Frage, welches Recht Anwendung findet, würde durch eine neue deutsche Kapitalgesellschaft mit einem entsprechend niedrigen Stammkapital bewältigt werden.

Die vorgesehene "Sparversion" durch Verzicht auf jegliche notarielle Beurkundung, und damit wahrscheinlich auch Beratung, erscheint über das Ziel hinausgeschossen.

Kontakt und weitere Informationen: Der Autor ist Mitglied in der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. Rechtsanwalt Dr. Norbert Gieseler, Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht. Kanzlei Rechtsanwälte Dr. Scholz & Weispfenning, Königstorgraben 3, 90402 Nürnberg. Tel: 49-911-24437-0, Fax: +49-911-2443799. email: kanzlei@scho-wei.de, www.scho-wei.de. (mf)

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