Von Altersrente bis Wartezeit

Das Wichtigste zur Rentenversicherung

25.02.2010
Was Sie über die Rentenversicherung wissen müssen, sagen Michael Henn und Christian Lentföhr.

1. Der versicherte Personenkreis der Rentenversicherung ergibt sich aus §§ 1 ff SGB VI. Zunächst sind gemäß § 1 I Nr. 1 SGB VI gegen Arbeitsentgelt bzw. zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte neben anderen in §§ 1 ff SGB VI aufgeführten von der Versicherungspflicht umfasst. Darüber hinaus ist auch für sämtliche geringfügig entlohnte und damit gemäß § 5 II SGB VI grundsätzlich versicherungsfreie Beschäftigte ein pauschaler Beitrag von zwölf Prozent des Entgelts für die Rentenversicherung abzuführen.

2. Gemäß § 2 I Nr.10 SGB VI sind auch in die Rentenversicherungspflicht einbezogen Personen für die Dauer des Bezugs eines Existenzgründerzuschuss sowie nach § 2 I Nr. 9 SGB VI selbstständige Personen, die selbst keinen rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis monatlich 400,00 Euro übersteigt, sowie auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Versicherungspflichtige nach § 2 I Nr. 9 werden gemäß § 6 I a Nr.1 SGB VI für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit im Sinne des § 2 I Nr.9 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit.

3. Anders als in der Krankenversicherung besteht für die Rentenversicherung keine Einkommensgrenze für die Versicherungspflicht. Gemäß § 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI sind auch Personen versicherungspflichtig in der Zeit, für die ihnen in den ersten drei Lebensjahren des Kindes Kindererziehungszeiten gemäß § 56 SGB VI als rentenrechtliche Beitragszeiten anzurechnen sind.

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