Von Altersrente bis Wartezeit

Das Wichtigste zur Rentenversicherung

25.02.2010

Verminderte Erwerbsfähigkeit

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind in § 43 SGB VI geregelt

a) Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente nach § 43 II SGB VI besteht, wenn

- Versicherte wegen Krankheit bzw. Behinderung auf nicht absehbare Zeit nicht im Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zumindest drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein

oder zwar noch zumindest drei, aber nicht mehr sechs Stunden täglich arbeiten können, jedoch keinen Arbeitsplatz finden,

- in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre lang Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit oder Beschäftigung gezahlt wurde (ohne Ansatz von Anrechnungs- und Berücksichtigungszeiten),

- und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit von fünf Versicherungsjahren erfüllt wurde

b) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 I SGB VI besteht, wenn

- Versicherte wegen Krankheit bzw. Behinderung auf nicht absehbare Zeit nicht im Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes zumindest sechs Stunden täglich zu arbeiten,

- in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre lang Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit oder Beschäftigung gezahlt haben (ohne Ansatz von Anrechnungs- und Berücksichtigungszeiten),

- und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit von fünf Versicherungsjahren erfüllt wurde.

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