Von Altersrente bis Wartezeit

Das Wichtigste zur Rentenversicherung

25.02.2010

Mindestversicherungszeit

7. Nach § 34 SGB VI setzt der Rentenanspruch voraus, dass neben den jeweiligen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen die für die jeweilige Rente vorgesehene Mindestversicherungszeit = Wartezeit erfüllt ist. Die für die Erfüllung der jeweiligen Wartezeit anzusetzenden Versicherungszeiten sind gemäß §§ 50 ff. SGB VI Beitragszeiten, sowie auch anrechenbare Zeiten wie Kindererziehungszeiten gemäß § 56 SGB VI oder auch Ersatzzeiten wie Militärdienstzeiten gemäß § 250 SGB VI. Von den Versicherungszeiten hinsichtlich der Wartezeiterfüllung sind die Versicherungsjahre zu unterscheiden, die sodann für die Berechnung der Höhe der Rentenanwartschaften zugrunde liegen.

8. Die allgemeine Wartezeit beträgt nach § 50 I SGB VI fünf Jahre. Die allgemeine Wartezeit gilt nach den Voraussetzungen des § 53 SGB VI als vorzeitig erfüllt z.B. bei verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund Arbeitsunfalls bzw. Berufskrankheit bei Versicherungspflichtigen oder bei Erwerbsunfähigkeit bis zum Ablauf von 6 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung, wenn in den letzten zwei Jahren vor dem Versicherungsfall mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung als geleistet anzusetzen sind.

9. Die Regelaltersrente ist gemäß § 35 SGB VI ab Vollendung des 67. Lebensjahres und nach Erfüllung der allgemeinen Wartezeit im Sinne des § 50 I SGB VI zu beanspruchen.

Die Rentenvoraussetzungen hinsichtlich Lebensalter und Erfüllung einer Wartezeit sind jeweils modifiziert geregelt für z.B. langjährig Versicherte (§§ 36, 236 SGB VI), für schwerbehinderte Menschen (§§ 37, 236a SGB VI), für Arbeitslose oder nach Altersteilzeit (§ 237 SGB VI), für Frauen (§ 237a SGB VI) etc.

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