Von Altersrente bis Wartezeit

Das Wichtigste zur Rentenversicherung

25.02.2010

Freiwilligkeit

4. Gemäß § 7 I SGB VI kann sich grundsätzlich jeder freiwillig versichern und freiwillig Rentenbeiträge abführen, der das 16. Lebensjahr vollendet hat. Versicherungsfreie (z.B. Beamte, Richter...) oder von der Versicherung befreite Personen können sich gemäß § 7 II SGB VI freiwillig versichern, wenn sie die allgemeine Wartezeit (= gemäß § 50 SGB VI fünf Jahre) erfüllt haben und nicht aufgrund Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit versicherungsfrei sind.

5. Die Höhe der nach §§ 157 ff. SGB VI zu leistenden Beiträge orientiert sich an der Beitragsbemessungsgrenze, die seit 01.01.2010 für die alten Bundesländer 66.000,00 Euro jährlich = 5.500,00 Euro monatlich beträgt. "Beitragsbemessungsgrenze" heißt, dass Einkommen für Rentenversicherungs-Beiträge nur bis zu einer festgelegten Einkommenshöchstgrenze zu berücksichtigen ist.

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 01. Januar 2010 unverändert 19,9 % in der allgemeinen Rentenversicherung und 26,4 % in der knappschaftlichen Rentenversicherung.

6. Die Leistungen der Rentenversicherung sind in den §§ 9 bis 49 SGB VI geregelt. Neben Leistungen wie Rehabilitationsmaßnahmen, wenn dadurch Erwerbsfähigkeit erhalten oder wiederhergestellt werden kann, sowie Übergangsgeld oder Haushaltshilfen stellen die in den §§ 33 ff SGB VI in Verbindung mit §§ 232 ff SGB VI geregelten Renten die wichtigste Leistungsart der Rentenversicherung dar.

Gemäß § 33 SGB VI gibt es folgende Rentenarten: ?die Altersrente, ?die ?Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und die ?Rente wegen Todes.

Renten wegen Alters können gemäß § 42 I SGB VI als Voll- oder Teilrente genommen werden. Eine Teilrente beläuft sich gemäß § 42 II SGB VI auf ein Drittel, die Hälfte oder zwei Drittel der erreichten Vollrente.

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