Mitarbeiter entlassen

Gegen Kündigung geklagt - wer ist zuständig?

11.04.2011

Klage abgewiesen

Da das Arbeitsgericht Luxemburg die Klage jedoch dahingehend entschied, dass auf das Arbeitsverhältnis von Herrn Kölzsch ausschließlich luxemburgisches Arbeitsrecht Anwendung finde, wies es die Klage ab. Dieses Urteil wurde vom Berufungs- sowie letztinstanzlich dem Kassationsgerichtshof bestätigt.

Herr Koelzsch gab jedoch nicht auf und erhob nun beim Bezirksgericht Luxemburg gegen den luxemburgischen Staat Klage auf Zahlung von Schadensersatz und begründete diese mit der fehlerhaften Anwendung der Regelungen des Übereinkommens von Rom durch die nationalen luxemburgischen Gerichte.

Das Bezirksgericht Luxemburg wies die Klage in erster Instanz ab, da eine Rechtswahl getroffen worden sei, sodass luxemburgisches Recht anwendbar sei, was Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens von Rom zugleich ausschließe. Herr Koelzsch blieb hartnäckig und legte Berufung beim Berufungsgerichtshof Luxemburg ein. Dieser legte die Angelegenheit schließlich dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vor. Die zur Entscheidung gestellt Frage lautet dahingehend, ob, wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeit in mehreren Staaten verrichte, aber regelmäßig in einen von ihnen zurückkehrt, das Recht dieses Staates als das "Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet," im Sinne des Übereinkommens von Rom anzuwenden sei.

Zur Startseite